Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 02.02.1996 – 2 StR 487/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 2 StR 485/95
Hart 2. Februar 1996
in der Strafsache gegen
Wolfgang Max N EEE Aaus KOM / Te, geboren am #8. &M 1930 in Egme,
wegen Bestechung
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 2. Februar 1996 einstimmig beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom
3. März 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat
(S 349 Abs. 2 StPO).
Ergänzend bemerkt der Senat:
Die Urteilsgründe belegen in den Fällen, in denen der Angeklagte nach § 334 StGB verurteilt worden ist, eine Unrechtsvereinbarung. Denn der Angeklagte erbrachte Geldleistungen dafür, daß die "Rahmenverträge" durch bestimmte Einzelvergaben an ihn ausgefüllt wurden, Damit sollte nath dem Willen der Beteiligten der Ermessens- und Handlungsspielraum der Amtsträger bei der Vergabe der Einzelaufträge zugunsten des Angeklagten in pflichtwidriger Weise eingeschränkt werden.
Der vom Generalbundesanwalt beantragten teilweisen Einstellung des Verfahrens bedurfte es nicht, da die zeitliche Verschiebung der an den Zeugen CB erfolgten Zahlungen nichts am Umfang der angeklagten Tat änderte.
Sowohl von der Anklage wie vom Eröffnungsbeschluß wurden nämlich auch die Geldzahlungen im Jahre 1991 erfaßt.
Der für das Verfahren nach § 349 Abs. 2 StPO maßgebliche Antrag ist gestellt, da der Generalbundesanwalt beantragt, die Revision zu verwerfen (vgl. BGHR StPO S 349 Abs. 2 Antrag 1; Verwerfung 4).
Jähnke Theune Gollwitzer
Detter Athing