Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 30.01.1996 – 4 StR 705/95
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
30. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Roberto I Em :us NE, sort geboren an in
1968,
wegen Beihilfe zum Raub u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 30. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPpo beschlossen:
II,
III.
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Halle vom 23. Mai 1995, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
1. soweit er wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberi-
schen Erpressung verurteilt worden ist,
2. im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung
und wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Ce-
samtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sieben Monaten verurteilt, deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt worden ist. Außerdem hat es ihm die Fahrerlaubnis entzogen, seinen Führerschein eingezogen und eine Sperre von acht Monaten für die Wiedererteilung der Fahrerlaubnis verhängt.
Mit seiner Revision rügt der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. Das im übrigen im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründete Rechtsmittel hat in dem aus dem Beschlußtenor ersichtlichen Umfang Erfolg.
Die Urteilsfeststellungen tragen die Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub in Tateinheit mit Beihilfe zur räuberischen Erpressung nicht. Zwar hat der Angeklagte, indem er verhinderte, daß das Fahrzeug in einen Graben rollte, einen die Tatbegehung objektiv fördernden Beitrag erbracht: jedoch ist im Urteil nicht in nachvollziehbarer Weise dargetan, daß der Angeklagte, der dies bestreitet, dabei mit Gehilfenvorsatz gehandelt hat.
Dieser setzt voraus, daß der Gehilfe die Haupttat in ihren wesentlichen Merkmalen kennt (BGHSt 11, 66) und darüber hinaus in dem Bewußtsein handelt, durch sein Verhalten das Vorhaben des Haupttäters zu fördern (RGSt 72, 20, 24; BGHR StGB § 27 Abs. 1 Vorsatz 2). Es begegnet bereits Bedenken, daß die Strafkammer einerseits davon ausgeht, der Angeklagte habe erkannt, was die beiden Haupttäter planten, und andererseits aufgrund der Angaben des Geschädigten feststellt, der Angeklagte, der bei einer Blutalkoholkonzentration von 2,27 %o zudem erheblich alkoholisch beeinflußt war, habe während der Tätlichkeiten "teilnahmslos auf dem Rück-
sitz des Taxis" gesessen. Vor allem aber bedurfte es angesichts der atypischen Förderungshandlung (Anhalten des wegrollenden Fahrzeugs) besonders sorgfältiger Feststellungen zu den Beweggründen des Angeklagten. Allein daraus, daß er in der Tatnacht nach Hause wollte, um am nächsten Tag zur Arbeit gehen zu können, ist kein Förderungsbewußtsein herzuleiten. Ebensowenig läßt sich dies daraus entnehmen, daß er auf Zureden der Haupttäter den ebenfalls alkoholisierten Mitangeklagten ] kurzzeitig als Fahrer ablöste und das Taxi einige hundert Meter im Straßenverkehr führte.
Da nähere Feststellungen zur subjektiven Tatseite möglich erscheinen, ist die Zurückverweisung der Sache im Umfang der Aufhebung, die wegen des Wegfalls der Einsatzstrafe auch den Gesamtstrafenausspruch betrifft, geboten. Die Verurteilung wegen vorsätzlicher Trunkenheit im Verkehr zu einer Geldstrafe und die Anordnung nach SS 69, 69a StGB werden durch den Rechtsfehler nicht berührt und können deshalb bestehenbleiben.
Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuffer Solin-Stojanovic