Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 25.01.1996 – 5 StR 454/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 25. Januar 1996 in der Strafsache gegen

1. illi Ko EEE | aus Dr. . dort geboren &e. EEEEB 1955.

2. Patrick Ralf Mm Een aus Briiiiiie, dort geboren am @. EEEES 1978,

wegen gefährlicher Körperverletzung u.a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 25. Januar 1996 beschlossen:

1. Dem Angeklagten KOMM wird gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. März 1995 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt.

2. Die Revision des Angeklagten Kon gegen das Urteil des Landgerichts Braunschweig vom 7. März 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen,

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dadurch dem Nebenkläger entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

3. Der Angeklagte MB hat sein Rechtsmittel gegen das vorbezeichnete Urteil wirksam zurückgenommen. Von der Auferlegung von Auslagen und Kosten wird abgesehen (S 74 JGG).

Ergänzend zu den Ausführungen des Generalbundesanwalts bemerkt der Senat:

a) Der Senat teilt nicht die Rechtsauffassung der Revision des Angeklagten KO, in Fällen der vorliegenden Art bestehe zwischen gefährlicher Körperverletzung und Freiheitsberaubung Gesetzeseinheit und nicht, wie das Landgericht angenommen hat, Tat-

einheit. Die Freiheitsberaubung erfüllte hier, anders als in den von der Revision herangezogenen Fällen der Konkurrenz mit Vergewaltigung und sexueller Nötigung (BGHR StGB § 239 Abs. 1 Konkurrenzen 2 und 4), nicht zugleich ein Merkmal jenes Tatbestandes. Sie war hier auch nicht nur Nebenfolge der Körperverletzung, ihr kam eigenständiges Gewicht zu. Im übrigen wäre die Frage, ob Tateinheit oder Gesetzeseinheit vorliegt, für die Bemessung der Strafe hier ohne jegliche Bedeutung, da das stundenlange Festhalten des Opfers, um dieses zu quälen, unabhängig von der Beurteilung der Konkurrenzen straferschwe-

rend wirkt,

b) Die straferschwerende Erwägung des Landgerichts, der Angeklagte KO sei mit allen Quälereien ZZ einverstanden gewesen, verstößt nicht gegen S 46 Abs. 3 StGB, weil damit über die bloße Tatbestandsmäßigkeit hinaus der Schuldumfang angesprochen

wird.

Horstkotte Harms Schäfer Häger Basdorf