Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 23.01.1996 – 5 StR 692/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 23. Januar 1996 in der Strafsache gegen
Ralpı GC & EEE <A„caus Kun 7, geboren am @. WEB 1955 in KögEp W. SEE,
wegen sexueller Nötigung u. a.
2)
Zu XL 9
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 23. Januar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom 13. September 1995 nach 5 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben,
a) soweit der Angeklagte wegen der Tat vom 30. Dezember 1990 (I 6 der Urteilsgründe) verurteilt wurde,
b) im Ausspruch über die Gesamtstrafe.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuel-
ler Nötigung in sechs Fällen, davon in drei Fällen in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch Schutzbefohlener zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten hat teilweise Erfolg. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"Die Feststellungen im Falle I 6 (UA S. 5/6) belegen schon nicht, daß der Angeklagte gegenüber seiner achtzehnjährigen Stieftochter Yvonne JB Sewalt im Sinne von § 178 StGB angewendet hat. Darüber hinaus ist auch nicht hinreichend erkennbar, daß es bei der Tat zu einer Handlung 'von einiger Erheblichkeit' (8 184c Nr. 1 StGB) gekommen ist (vgl. BGH, Beschluß vom 31. Januar 1974
= 4 StR 9/74 - bei Dallinger MDR 1974, 545, 546; BGH NStZ 1983, 533; 1992, 432, 433). Die Verurteilung wegen vollendeter sexueller Nötigung kann deshalb in diesem Fall keinen Bestand haben. Damit ist der Gesamtstrafe die Grundlage entzogen."
Der Senat bemerkt ergänzend: In den übrigen Fällen hat das Landgericht die tatsächlichen Voraussetzungen des Tatbestandsmerkmals "Gewalt" im Sinne von § 178 StGB ausreichend festgestellt: Der Angeklagte konnte die sexuellen Handlungen nur dadurch vornehmen, daß er die körperliche Gegenwehr des
Opfers überwunden hat.
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