Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 18.01.1996 – 4 StR 733/95

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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5/7

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

18. Januar 1996 in der Strafsache gegen

MA aus COER, sort geboren am |

Edmund 1958,

wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 18. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Juni 1995 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes in zwei Fällen (SS 148 Abs. 1, 63, 64 StGB-DDR) unter Freispruch im übrigen zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten als Hauptsträfe verurteilt. Eine Strafaussetzung zur Bewährung hat es nach Prüfung von § 56 Abs. 2 StGB abgelehnt.

Das Rechtsmittel des Angeklagten, mit dem er die Verletzung materiellen Rechts rügt, hat teilweise Erfolg.

1. Die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt (8 349 Abs. 2 StPO); dagegen kann der Strafausspruch keinen Bestand haben.

2. Da die Tatzeiten des in der ehemaligen DDR begangenen sexuellen Mißbrauchs eines Kindes nicht ausschließbar vor dem 3. Oktober 1990 lagen, ist gemäß S 2 Abs. 3 StGB in Verbindung mit Artikel 315 EGStGB in der Fassung des Einigungsvertrages in einem Gesamtvergleich zu prüfen, ob bei konkreter Betrachtungsweise die Vorschriften des Strafrechts der DDR oder die der Bundesrepublik Deutschland die dem Angeklagten günstigere Beurteilung zulassen (BGHSt 37, 320, 322). Letzteres kommt in Betracht, wenn die Taten jeweils als minder schwerer Fall im Sinne des 5 176 Abs. 1 2. Halbsatz StGB zu werten sind und die verhängte Gesamtstrafe zur Bewährung ausgesetzt werden kann. Die vom Landgericht insoweit angestellten Erwägungen, die zur Anwendung von DDR-Recht geführt haben, halten rechtlicher Überprüfung nicht stand.

a) Die Entscheidung der Frage, ob ein minder schwerer Fall angenommen werden kann, erfordert eine Gesamtbetrachtung. Hierfür sind alle Umstände heranzuziehen und zu würdigen, die für die Wertung der Tat und des Täters in Betracht kommen, gleichviel ob sie der Tat selbst innewohnen, sie begleiten, ihr vorausgehen oder nachfolgen. Dabei müssen auch

die Persönlichkeit des Täters, sein Gesamtverhalten, seine

k

Tatmotive und die seine Tat begleitenden Umstände gewürdigt werden (BGHR StGB vor § 1/minder schwerer Fall, Gesamtwürdigung 1).

Eine solche Gesamtwürdigung hat das Landgericht unter Hinweis darauf, daß Anhaltspunkte für die Annahme minder schwerer Fälle des sexuellen Mißbrauchs eines Kindes hier nicht ersichtlich seien, nicht vorgenommen. Wie die im Rahmen der Strafzumessung im engeren Sinne aufgeführten Strafmilderungsgründe - lange zurückliegende Tatzeiten, kurze Zeitdauer der sexuellen Handlungen, Unvorbestraftheit des Angeklagten - zeigen, liegen minder schwere Fälle hier jedoch nicht so fern, daß auf eine Erörterung dieser Frage unter konkreter Abwägung der für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände verzichtet werden könnte. Dies gilt um so mehr, als zwischen beiden Taten ein enger zeitlicher Zusammenhang besteht.

b) Die Ausführungen des Landgerichts zur Versagung der Strafaussetzung zur Bewährung gemäß 8 56 Abs. 2 StGB sind ebenfalls zu beanstanden. Die Jugendschutzkammer verweist lediglich formelhaft auf eine von ihr insoweit vorgenommene Gesamtwürdigung, ohne diese im einzelnen darzulegen. Es bleibt deshalb unklar, ob ihr bewußt war, daß schon das Zusammentreffen mehrerer durchschnittlicher Milderungsgründe die Bedeutung besonderer Umstände im Sinne des § 56 Abs. 2 StGB haben kann (vgl. BGHR StGB $S 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung 1 und 4; Gesamtwürdigung, unzureichende 2, jeweils m.w.N.).

Rechtlichen Bedenken begegnet darüber hinaus der Hin-

weis auf einen nach wie vor bestehenden Alkoholmißbrauch des

Angeklagten und das Fehlen jeglicher Reue in der Hauptverhandlung. Beide Umstände durften für die dem Angeklagten im Rahmen des § 56 StGB zu stellende Sozialprognose nicht zu seinen Lasten herangezogen werden.

Einen Zusammenhang zwischen dem künftigen Legalverhalten des Angeklagten und seinem Alkoholmißbrauch hätte die Jugendschutzkammer nur dann herstellen dürfen, wenn die abgeurteilten Taten durch den übermäßigen Alkoholkonsum des Angeklagten zumindest mitverursacht waren; dies ist jedoch nicht festgestellt. Zudem sind trotz andauernden Alkoholmißbrauchs seit 1990 keine neuen Straftaten des Angeklagten bekannt geworden; die ihm in diesem Verfahren vorgeworfenen Brandstiftungen müssen außer Betracht bleiben, weil sich das Landgericht von der Täterschaft des Angeklagten nicht zu überzeugen vermochte und ihn insoweit freigesprochen hat.

Das Bestreiten der Sexualdelikte stellt ein zulässiges Verteidigungsverhalten des Angeklagten dar. Fehlende Reue durfte ihm deshalb nicht zum Vorwurf gemacht werden, da Schuldeinsicht mit einem Bestreiten der Tat unvereinbar gewesen wäre und seine Verteidigungsposition gefährdet hätte (BGHR StGB § 56 Abs. 2 Gesamtwürdigung, unzureichende 6).

Über die Bemessung der Strafe sowie über eine Aussetzung der verhängten Strafe zur Bewährung wird der neue Tatrichter daher unter Wahrung des Grundsatzes strikter Alternativität beider Rechtsordnungen (BGHSt 37, 320, 322; 38, 18, 20), der auch die Entscheidung über eine Strafaussetzung zur Bewährung einschließt (vgl. hierzu eingehend BGH NStZ

1995, 505, 506), neu zu befinden haben. Eine Verknüpfung von $S 148 StGB-DDR mit § 56 StGB ist rechtlich nicht zulässig.

Meyer-Goßner Maatz Tepperwien Kuckein Solin-Stojanovic