Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 11.01.1996 – 5 StR 704/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 11. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
oliver FEB aus BO, geboren am &R. EEmEEB 1967 in Du.
wegen versuchter Vergewaltigung u.a.
So
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 11. Januar 1996 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 16. August 1995 nach § 349 Abs. 4 StPO im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3, Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchter Vergewaltigung in Tateinheit mit Körperverletzung zu der Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und die Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung angeord-
net.
Das Rechtsmittel des Angeklagten hat mit der Sachrüge zum Maßregelausspruch Erfolg. Zutreffend führt der Generalbundesanwalt aus:
"Der Ausspruch der Unterbringung in der Sicherungsverwahrung kann indes keinen Bestand haben, weil die Strafkammer nicht erkennbar geprüft hat, ob auch die Voraussetzungen des § 64 StGB vorliegen und deshalb der vom Angeklagten ausgehenden Gefahr schon durch diese Maßregel begegnet werden kann (S 72 StGB, vgl. BGH, Urteil v. 10. Januar 1964 - 4 StR 482/63 -). Dazu bestand hier deshalb Anlaß, weil der Angeklagte Alkoholmißbrauch betreibt (UA S. 3, 14) und bei ihm eine '"abhängigkeitsnahe Alkoholiproblematik (sog. 'sekundärer Alkoholismus')' besteht (UA S. 5). Bei der (Symptom-) Tat vom 8. Januar 1988 wirkte auf ihn eine Blutalkoholkonzentration von 2,09 o/oo ein. Bei der jetzt abgeurteilten Tat war er alkoholisch enthemmt (UA S. 6, 13). Auch wenn der Angeklagte 'bisher an zwei Entwöhnungstherapien teilgenommen' hat, die 'erfolglos (waren), da er anschließend weitergetrunken hat' (UA S. 3), kann im Revisionsverfahren nicht zweifelsfrei festgestellt werden, daß eine Unterbringung nach § 64 StGB wegen Aussichtslosigkeit (vgl. BVerfG NStZ 1994, 578) unzulässig ist. Hierüber wird der Tatrichter
zu befinden haben."
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß angesichts der Art und Weise der Begehung der Tat, die zu der Verurteilung im Jahre 1988 führte, und des Umstands, daß wegen dieser Tat Jugendstrafe verhängt wurde, Bedenken gegen die Anordnung der Sicherungsverwahrung bestehen.
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