Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1996
BGH Urteil vom 10.01.1996 – 3 StR 493/95
3. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
vom
10. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Sven WEB aus SEE. sevoren mg. m 1970 in KB.
wegen Diebstahls u.a.
Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 10. Januar 1996, an der teilgenommen haben:
Richter am Bundesgerichtshof zschockelt als Vorsitzender,
Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Rissing-van Saan, die Richter am Bundesgerichtshof
Dr. Blauth, Dr. Miebach, winkler
als beisitzende Richter,
Bundesanwalt 8 als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Justizamtsinspektor (>
als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Flensburg vom
27. Juni 1995, soweit der Angeklagte I 1 wegen Diebstahls in 19 Fällen, wegen versuchten Diebstahls in vier Fällen und wegen Betruges verurteilt worden ist, im Rechtsfolgenausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu
neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten ve wegen 23 Diebstahlstaten sowie wegen Betruges unter Auflösung der Gesamtstrafe und Einbeziehung der Einzelstrafen aus dem Urteil des Amtsgerichts Schleswig vom 16. September 1993 zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt. Ferner hat es gegen ihn wegen Diebstahls mit Waffen und wegen Diebstahls eine weitere Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten verhängt. Die Vollstreckung beider Gesamtstrafen hat das Landgericht zur Bewährung ausgesetzt.
Die zuungunsten des Angeklagten vw. eingelegte Revision der Staatsanwaltschaft ist wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkt worden, soweit dieser Angeklagte hinsichtlich des ersten Tatkomplexes unter Einbeziehung der gesamtstrafenfähigen Einzelstrafen aus dem Urteil des Antsgerichts Schleswig vom 16. September 1993 zu einer Gesanmtfreiheitsstrafe von zwei Jahren verurteilt worden ist. Demgegenüber hat die Beschwerdeführerin - trotz des weiterreichenden Wortlauts des Revisionsamtrages - die zweite Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten und die dieser zugrundeliegenden Einzelstrafaussprüche ausdrücklich von der Anfechtung ausgenommen.
Die auf die Sachrüge gestützte Revision hat schon mit der Beanstandung Erfolg, das Landgericht habe zu Unrecht die Voraussetzungen einer erheblich verminderten Schuldfähigkeit im Sinne des § 21 StGB angenommen. Die Wertung der Strafkammer, der vom Angeklagten geltend gemachte Alkoholgenuß vor jeder Tat lasse im Zusammenwirken mit seiner "besonderen Persönlichkeitsstruktur" eine erheblich verminderte Steuerungsfähigkeit nach dem Grundsatz in dubio pro reo nicht ausschließbar erscheinen, entbehrt einer tragfähigen Grundlage.
Bei dem ersten Tatkomplex hat das Landgericht lediglich für eine Tat (Fall II 22 der Urteilsgründe) eine konkrete Blutalkoholkonzentration (1,84 %0 zur Tatzeit) festzustellen vermocht. In allen übrigen Fällen hat es noch nicht einmal ungefähre Feststellungen zu den Mengen des vor den Tatausführungen genossenen Alkohols treffen können, weil selbst der Angeklagte nicht in der Lage war, die Mengen auch nur in
groben Zügen zu erinnern (vgl. UA S, 5). Ebensowenig hat das
Landgericht konkrete, auf erheblichen vorherigen Alkoholgenuß des Angeklagten we» hindeutende Ausfallerscheinungen bei den einzelnen Tatausführungen festgestellt. Wenn die Strafkammer unter diesen Umständen dennoch der dem Umfang nach unbekannten Alkoholbeeinflussung - wenn auch im Zusanmenwirken mit der Persönlichkeit des Angeklagten - Bedeutung im Sinne einer zugunsten des Angeklagten nicht ausschließbaren erheblich verminderten Schuldfähigkeit beimißt, so liegt dieser Wertung eine Verkennung des Grundsatzes in dubio pro reo zugrunde. Der Zweifelsgrundsatz bedeutet nämlich nicht, daß der Tatrichter von der dem Angeklagten günstigsten Fallgestaltung auch dann auszugehen hat, wenn dafür keine tatsächlichen Anhaltspunkte bestehen (BGH NJW 1995, 2300 £.; Hürxthal in KK 3. Aufl. StPO S 261 Rdn. 56; Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. S 261 Rdn. 26). Solche konkreten Umstände, die für einen erheblichen Alkoholkonsum des Angeklagten vor der Tat sprechen könnten, sind dem Urteil mit Ausnahme für den Fall II 22 der Urteilsgründe nicht zu entnehmen.
Rechtlichen Bedenken begegnet auch die weitere Annahme des Landgerichts, die nicht ausschließbare erheblich verminderte Schuldfähigkeit des Angeklagten Will folge vor allem auch aus dessen "besonderer Persönlichkeitsstruktur" (vgl. UA S. 26). Zu beanstanden ist schon, daß das Landgericht an keiner Stelle des Urteils darlegt, welchem Merkmal der $Ss§ 20, 21 StGB die besondere Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten wenigstens nach der Art der Störung zuzuordnen sein soll. Zwar weist der Angeklagte will nach den in den Urteilsgründen wiedergegebenen Ausführungen des psychiatri-
schen Sachverständigen "für das Persönlichkeitsbild eines Heimkindes" typische Zuwendungsdefizite auf. Welche Relevanz diese Defizite - so sind genannt das Stottern und das Streben des Angeklagten nach Anerkennung - für die Frage der Schuldfähigkeit haben sollen, bleibt jedoch unklar. Andererseits ist dem Urteil aber zu entnehmen, daß der Angeklagte trotz fehlender familiärer Einbindung in Kindheit und Jugend, wenn auch mit Hilfestellung durch Dritte, sämtliche Bildungschancen wahrgenommen, den Hauptschulabschluß erreicht und eine Kfz-Mechanikerlehre erfolgreich absolviert hat. Er hatte während der Bundeswehrzeit keine Einordnungsprobleme. Erst Ende 1992/Anfang 1993 geriet er infolge seiner Arbeitslosigkeit, seiner Schulden und durch die während der Bundeswehrzeit erworbenen Alkoholgewohnheiten in eine ernsthafte persönliche Krise und wurde deshalb straffällig. Diese krisenhaften Umstände mögen Strafzumessungsgründe von Gewicht zugunsten des Angeklagten darstellen, daß sie Einfluß auf seinen aktuellen seelischen Zustand im Sinne einer erheblichen Minderung der Steuerungsfähigkeit bei Begehung der einzelnen Diebstahlstaten gehabt haben sollen, versteht sich nicht von selbst. Da der Sachverständige bei dem Angeklagten im übrigen weder einen Schwachsinn noch irgendwelche Anhaltspunkte für einen psychopathologisch relevanten Defekt festzustellen vermochte, fehlt es für die Annahme einer nicht ausschließbar erheblich verminderten Schuldfähigkeit auch in dieser Hinsicht an konkreter Substanz.
ame.
Für die neue Hauptverhandlung weist der Senat darauf hin, daß gemäß S 55 Abs. 2 Satz 1 StGB zu prüfen sein wird, in welchem Umfang der Maßregelausspruch nach SS 69, 69 a StGB des Urteils des Amtsgerichts Schleswig vom 16. September 1993 aufrechtzuerhalten ist.
zschockelt Rissing-van Saan Blauth Miebach winkler