Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1996
BGH Beschluss vom 10.01.1996 – 2 StR 606/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A |
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Januar 1996 in der Strafsache
gegen
Roland Werner N EEE „aus HaWw/Em, Ortsteil FORD, geboren am EB. EEEEB 1954 in St, zur
Zeit in Untersuchungshaft,
wegen Vergewaltigung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Trier vom 31. August 1995 wie folgt geändert:
Der Angeklagte wird wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt.
Die bisherigen Einzelstrafen und die Gesamtstrafe entfallen.
Die Entziehung der Fahrerlaubnis bleibt bestehen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
3. Der Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung, Vergewaltigung in Tateinheit mit sexueller Nötigung und versuchter Vergewaltigung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren (Freiheitsstrafen von einem Jahr, drei Jahren sechs Monaten sowie drei Jahren) verurteilt. Es hat ihm die Fahrerlaubnis entzogen und die Verwaltungsbehörde angewiesen, vor Ablauf von zwei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen.
Die Revision des Angeklagten führt mit der Rüge der Verletzung sachlichen Rechts zu der aus der Beschlußformel ersichtlichen Änderung des Schuld- und Strafausspruchs. Im übrigen ist sie unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO.
Der Schuldspruch ist zu ändern, da die drei Handlungen, die das Landgericht dem Angeklagten rechtsfehlerfrei zur Last legt, ein einheitliches Geschehen bilden. Nach den Feststellungen der Strafkammer beging er die Taten in seinem LKW, aus dem das Tatopfer nur schwer entfliehen konnte, da die Türe auf der Beifahrerseite, auf der es saß, nicht von innen zu öffnen war. Zu Beginn des Geschehens schlug er der Nebenklägerin mit der Hand heftig ins Gesicht, um ihren Widerstand gegen den beabsichtigten Geschlechtsverkehr zu brechen. Nachdem dieser zunächst mangels einer Erektion gescheitert war, zwang er die Nebenklägerin später noch zweimal zum Geschlechtsverkehr. Dabei mußte er keine Gewalt mehr anwenden, da das Tatopfer "noch unter dem Eindruck des vorangegangenen Schlages stand und Angst vor weiteren Schlägen hatte" (UA S. 5). Die weiteren Handlungen wurden somit unter
Ausnutzung der zu Beginn des Tatgeschehens ausgeübten Gewalt begangen. Deshalb ist von einem tateinheitlich verbundenen Geschehen auszugehen (vgl. BGH bei Holtz MDR 1981, 99; BGH NStZ 1985, 546; BGHR StGB S 177 Abs. 1 Gewalt 10).
Der Senat hat den Schuldspruch entsprechend geändert. § 265 StPO steht dem nicht entgegen. Es ist auszuschließen, daß der Angeklagte sich insoweit hätte anders als bisher geschehen verteidigen können, wenn er darauf hingewiesen worden wäre, daß ein einheitliches Geschehen angenommen werden könnte.
Infolge der Schuldspruchänderung müssen die bisherigen Einzelfreiheitsstrafen entfallen. Die Gesamtfreiheitsstrafe kann aber als Strafe für die tateinheitlich verwirklichten Verbrechen bestehenbleiben. Es ist sicher auszuschließen, daß das Landgericht den Angeklagten bei Annahme von Tateinheit zu einer geringeren Strafe verurteilt hätte. Am Unrechtsgehalt des Geschehens hat sich nichts geändert, auch der versuchten Vergewaltigung kommt eigenständige strafrechtliche Bedeutung zu. Diese geht nicht in den vollendeten Taten auf. Nach den Feststellungen der Strafkammer durfte sich die Nebenklägerin nämlich wieder anziehen, der Angeklagte wollte sie, der er die Augen verbunden hatte, irgendwo absetzen. Er hatte zunächst nicht die Absicht, nochmals mit ihr geschlechtlich zu verkehren. Erst nach einer Fahrt von circa 15 bis 20 Minuten "faßte er dann, entgegen seiner vorherigen Absicht, erneut den Entschluß, die Zeugin zu vergewaltigen (UA S. 5). Bei dieser Sachlage handelte es sich um einen selbständigen, in sich abgeschlossenen (fehlgeschlagenen; vgl. BGHSt 40, 75) Versuch der Vergewaltigung.
Ohne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, daß bei den späteren Geschehnissen die vorher angewandte Gewalt weiterwirk-
te.
Der Entzug der Fahrerlaubnis wird von der Änderung des Schuld- und Strafausspruchs nicht berührt.
Jähnke Theune Gollwitzer Detter Otten