Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1996

BGH Entscheidung vom 09.01.1996 – 1 StR 561/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

A. \ .y vom

9, Januar 1996 in der Strafsache

gegen

Siegfried C En 4 Aaus Ncie- BEE, Seboren om MB. EB 1963 in Re,

wegen Totschlajgs

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 9. Januar 1996, an der teilgenommen haben:

Richter am Bundesgerichtshof Dr. Maul

als Vorsitzender,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Granderath, Dr. Wahl, Schomburg

als beisitzende Richter,

Staatsanwalt (EEE

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Ep aus EEEEED als Verteidiger,

Justizobersekretär EEE»

als Urkundsbeanter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Amberg vom 30. Mai 1995 wird verworfen.

Der Angeklagte hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Totschlags, begangen an seiner aus Thailand stammenden Ehefrau, zu einer Freiheitsstrafe von acht Jahren verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt, bleibt erfolglos.

1. Die Rüge, das Landgericht habe bei der Vernehmung des Zeugen KHM HB Ss 55 Abs. 1 StPO verletzt, greift nicht durch. Sie scheitert schon daran, daß der Zeuge, auf dessen Vernehmung zunächst allseits verzichtet worden war und der dann im Zuhörerraum verblieb, erst zu einem späteren Zeitpunkt von der Verteidigung benannt wurde.

2. Die Sachrüge deckt keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler auf. Das gilt entgegen der Meinung des Generalbundesanwalts auch für den Strafausspruch.

a) Zu Recht hat die Strafkammer die Voraussetzungen des § 213 1. Alt. StGB verneint. Nicht zu beanstanden ist ihre Annahme, der Angeklagte sei dadurch, daß seine Frau ihn ein-

dreiviertel Stunde vor der Tat mit dem Ausdruck "faule Sau" beleidigt habe, weder getroffen noch erregt gewesen, auch habe er sich hiervon nicht auf der Stelle zur Tat hinreißen lassen. Das Landgericht folgt insoweit den eigenen Angaben des Angeklagten. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision erschöpfen sich in dem unzulässigen Versuch, die tatrichterlichen Feststellungen durch eine anderweitige Sachdarstellung zu ersetzen.

b) Die Erwägungen, mit denen die Strafkammer annimmt, es liege auch sonst kein minder schwerer Fall i. S. v. 8 213 2. Alt. StGB vor, genügen den Anforderungen, die an die dabei vorzunehmende Gesamtwürdigung aller für und gegen den Angeklagten sprechenden Umstände zu stellen sind (vgl. dazu Dreher/Tröndle, StGB 47. Aufl. § 213 Rdn. 2b m. w. Nachw.).

aa) Zugunsten des Angeklagten ist insbesondere auch der vertypte Strafmilderungsgrund des § 21 StGB in die Abwägung eingeflossen. Zu seinen Lasten durfte die Strafkammer verwerten, daß er bereits früher zweimal seine Frau tätlich angegriffen und dabei am Hals gepackt oder gewürgt hatte. Entgegen der Ansicht des Generalbundesanwalts bedurfte es keiner gesonderten Darlegung, inwieweit diese vorangegangenen Angriffe ebenfalls von dem beim Angeklagten bestehenden organischen Psychosyndrom beeinflußt waren. Der Senat schließt aus, die Strafkammer habe übersehen, daß auch die früheren Angriffe im Zustand verminderter Steuerungsfähigkeit verübt worden sein können. Das ergibt sich daraus, daß sie dem Gutachten des psychiatrischen Sachverständigen folgt, der dargelegt hat, die beim Angeklagten festgestellte psychische

Störung - mit der vor allem eine erschwerte Kontrolle von

Aggressionen einhergeht - sei schon vor der Tat entstanden. In diesem Umfang blieben indes die vorangegangenen Gewalthandlungen ebenso wie die abgeurteilte Tat selbst vorwerfbar.

bb) Es begegnet auch keinen Bedenken, daß die Strafkammer bei der Wahl des Strafrahmens zu Lasten des Angeklagten wertet, er habe über die todesursächliche Strangulation hinaus dem Tatopfer nach Beendigung seiner Gegenwehr noch mit einem Messer erhebliche und tiefe Schnittverletzungen am Hals beigebracht. Ebensowenig tritt ein Rechtsfehler zutage, soweit das Gericht bei der Strafzumessung im engeren Sinne "Sie Hartnäckigkeit der Tatausführung" berücksichtigt, die "Züge von Brutalität" trage.

Bei diesem Schnitt in den Hals handelte es sich zwar, worauf der Generalbundesanwalt in der Verhandlung zutreffend hingewiesen hat, um einen Bestandteil des Tötungsgeschehens. Doch ist das angefochtene Urteil dahin zu verstehen, daß die Strafkammer nur die besondere Intensität des Angriffs berücksichtigen wollte. Darin liegt kein Verstoß gegen 8 46 Abs. 3 StGB.

Der Generalbundesanwalt vermißt im übrigen die Prüfung, ob diese Tatmodalität beeinflußt war von der erschwerten Affektkontrolle, die beim Angeklagten besteht. Richtig ist, daß die Intensität der Tatausführung insoweit nicht strafschärfend wirken darf, als sie sich gerade als Ausdruck derjenigen Affektentladung darstellt, die zur erheblichen Verminderung des Hemmungsvermögens führte (vgl. BGHR StGB 8% 21 Strafzumessung 3, 5, 6, 11, 15; Strafrahmenverschiebung 25).

Die Urteilsgründe lassen jedoch nicht besorgen, die Strafkammer könne außer acht gelassen haben, daß der Angeklagte die gesamte Tat im Zustand verminderter Schuldfähigkeit beging. Sie hat die dem Tatopfer mit dem Messer zugefügten Verletzungen als Bestandteil des Tatgeschehens gewürdigt und als weiteren Beleg für den unbedingten Tötungswillen des Angeklagten herangezogen. Ausdrücklich wertet sie strafmildernd, "daß die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten infolge eines hirnorganischen Psychosyndroms affektbedingt unverschuldet erheblich beeinträchtigt war". Nichts spricht dafür, das Gericht sei sich nicht bewußt gewesen, daß nicht nur die Tat selbst, sondern auch einzelne Umstände ihrer Begehung beeinflußt sein konnten durch den geistig-seelischen Ausnahmezustand, in dem sich der Angeklagte befand. Bei dieser Sachlage durfte das geschilderte Vorgehen des Angeklag-

ten zu seinen Lasten ins Gewicht fallen; denn er blieb -

wenn auch eingeschränkt (5 21 StGB) - für die von ihm begangene Tat in ihrer konkreten Ausgestaltung strafrechtlich verantwortlich (vgl. die angeführte Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs).

Maul Ulsamer Granderath

Wahl Schomburg