Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1996

BGH Beschluss vom 04.01.1996 – 4 StR 707/95

4. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

4. Januar 1996 in der Strafsache

gegen

1. Telip AED „aus De. seboren am GE 1972 ir CE

2. Hakan AB „aus Dei, dort geboren am Em 1972,

wegen Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und der Beschwerdeführer am 4. Januar 1996 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

1. Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 13. Juli 1995

a) in den Schuldsprüchen dahin geändert, daß die Angeklagten jeweils der Beihilfe zum Raub schuldig sind,

b) in den Strafaussprüchen mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Rechtsmittel, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3, Die weiter gehenden Revisionen werden verworfen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils des Raubes

für schuldig befunden und den Angeklagten AB unter Einbeziehung rechtskräftig verhängter Geldstrafen zu einer Ge-

samtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten und den Angeklagten Ag zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt.

Mit ihren Revisionen rügen die Angeklagten die Verletzung sachlichen Rechts. Die Rechtsmittel haben in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im übrigen sind sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

Nach den rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen ist der Geschädigte auf dem Dortmunder Bahnhofsvorplatz von einer aus den Angeklagten und drei unbekannt gebliebenen Personen bestehenden Gruppe zur Herausgabe von Geld aufgefordert worden, ohne daß ein Anspruch darauf bestand. Da er hierzu nicht bereit war, wurde er von einigen der Täter festgehalten, während ihm die übrigen gewaltsam seine Lederjacke sowie seine darin befindliche Geldbörse mit etwa 350 DM und seine Armbanduhr wegnahmen. Die Strafkammer hat nicht festgestellt, daß sich die Angeklagten deswegen an der Tatausführung beteiligt haben, weil sie einen Beuteanteil erstrebten.

Daher hat die Verurteilung der Angeklagten wegen mittäterschaftlich begangenen Raubes keinen Bestand. Mittäter eines Raubes kann nur sein, wer selbst Zueignungsabsicht hat; es genügt nicht, daß die anderen Tatgenossen von dieser Absicht geleitet werden (BGH NStZ 1994, 29, 30; vgl. auch Dreher/Tröndle StGB 47. Aufl. § 249 Rdn. 8 m.w.N.). Der Senat schließt aus, daß in einer neuen Verhandlung weitere Feststellungen zur subjektiven Tatseite getroffen werden können, zumal die Angeklagten Jede Tatbeteiligung bestrei-

ten. Da somit nicht festgestellt werden kann, ob die Angeklagten mit Täter- oder nur mit Gehilfenvorsatz gehandelt haben, kommt in entsprechender Anwendung des Grundsatzes "im Zweifel für den Angeklagten" lediglich eine Verurteilung wegen Beihilfe zum Raub in Betracht (vgl. BGHSt 23, 203, 207). Der Senat ändert die Schuldsprüche; 5 265 StPO steht nicht entgegen, weil andere Verteidigungsmöglichkeiten ausschei-

den.

Die Änderung der Schuldsprüche hat die Aufhebung der Strafaussprüche zur Folge.

Meyer-Goßner Steindorf Tolksdorf Kuffer Solin-Stojanovic