Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 28.12.1995 – 1 StR 677/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
28. Dezember 1995
in der Strafsache
gegen
Mlan K EEE | Aaus SCEEED Hamm, geboren am Ge. EEE 1960 ir CD (Kr) .
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht
geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 28. Dezember 1995 gemäß SS 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf Antrag des Angeklagten wird der Beschluß des Landgerichts Konstanz vom 12. Oktober 1995, mit dem die Revision des Angeklagten als unzulässig verworfen worden ist, aufgehoben.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Konstanz vom 24. Mai 1995 im Maßregelausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
4. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
1. Der Angeklagte hat seine Revision, wie der Verteidiger in seinem Antrag nach $S 346 Abs. 2 StPO zutreffend dargelegt hat, fristgerecht begründet (8 341 Abs. 2, S§ 345 Abs. 1, § 43 Abs. 2 StPO).
2. Der Maßregelausspruch hat keinen Bestand. Dem Urteil läßt sich nicht entnehmen, daß der Angeklagte, der kroatischer Staatsangehöriger ist und jahrzehntelang in der Schweiz gelebt hat, Inhaber einer deutschen Fahrerlaubnis ist. War das nicht so, konnte ihm nach der zum Zeitpunkt des landgerichtlichen Urteils geltenden Fassung des S 69 b StGB die Fahrerlaubnis nur entzogen werden, wenn die Tat gegen Verkehrsvorschriften verstieß; das war nicht der Fall. Durch das 32. Strafrechtsänderungsgesetz vom i1. Juni 1995 ist zwar Ss 69 b StGB geändert worden (BGBl. I 1995, S.747), doch könnte auch danach ein ausländischer Führerschein nicht eingezogen werden (S 69 b Abs. 2 StGB). Der Maßregelausspruch bedarf daher neuer Prüfung und Entscheidung.
u
3. Im übrigen hat die Nachprüfung auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.
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