Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 14.12.1995 – 1 StR 532/95
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 532/95
Neu, che. iı, vom
14. Dezember 1995 in der Strafsache
gegen
Recep A e A„aus VE Gort geboren am @. im 1978,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14. Dezember 1995 gemäß 5 349 Abs. 2 und 4 StPO
einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mannheim vom 6. April 1995, soweit es ihn betrifft, insoweit mit den Feststellungen aufgehoben, als die vom Angeklagten in der einbezogenen Sache 7 Ls 133/94 Amtsgericht Mannheim erlittene Untersuchungshaft nicht auf die Jugendstrafe angerechnet wurde.
In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Der Angeklagte wurde wegen Verstößen gegen das Betäubungsmittelgesetz unter Einbeziehung eines Urteils des Amtsgerichts Mannheim zu einer Jugendstrafe von vier Jahren verurteilt. Zugleich wurde angeordnet, daß die in dem einbezo-
genen Verfahren verbüßte Untersuchungshaft nicht angerechnet
wird.
Hierzu hat der Generalbundesanwalt ausgeführt:
"Die Nichtanrechnung der im Verfahren 7 Ls 133/94 des Amtsgerichts Mannheim erlittenen Untersuchungshaft kann dagegen nicht bestehen bleiben.
a) Allerdings war die Jugendkammer nicht deswegen gehindert, eine Entscheidung nach § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG zu treffen, weil. über die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft bereits in dem rechtskräftigen, aber gemäß S 31 Abs. 2 JGG einzubeziehenden Urteil des Amtsgerichts Mannheim vom 8. März 1995 entschieden worden war. Denn die Einbeziehung nach § 31 Abs. 2 JGG erfaßt anders als die nach § 55 Abs. 1 StGB nicht lediglich die früher verhängten Sanktionen, sondern das einzubeziehende Urteil insgesamt mit der Folge, daß die in dieser Entscheidung ausgesprochenen Rechtsfolgen entfallen, als wären sie nie ergangen (BGH, Beschluß vom 26. April 1995 - 3 StR 159/95). Da die Frage der Anrechnung der Untersuchungshaft zu diesen Rechtsfolgen gehört, hatte der Tatrichter auch hierüber neu zu befinden (vgl. BGHSt 25, 355; Brunner JGG 9. Aufl. S 31 Rdn. 14 m.w.N.).
b) Die Revision weist jedoch mit Recht darauf hin, daß die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft "aus erzieherischen Gründen' (§ 52a Abs. 1 Satz 2 2. Alt. JGG) grundsätzlich nur in den Fällen in Betracht kommt, in denen bei deren Anrechnung aus zeitlichen Gründen eine ausreichende erziehe-
rische wirkung durch die Vollstreckung der Jugendstrafe nicht mehr gewährleistet ist (BGHSt 37, 75, 78; vgl. auch BGHR JGG § 52a Anrechnung 2; Brunner a.a.0. SS 52, 52a Rdn. 14).
Der Tatrichter hat diesen Gesichtspunkt nicht geprüft, sondern in Bezug auf das frühere Verhalten des Angeklagten in der Jugendvollzugsanstalt Adelsheim folgendes ausgeführt: 'Dem noch jugendlichen Angeklagten muß mit aller Deutlichkeit zum Bewußtsein gebracht werden, daß die Nichtbefolgung von Anordnungen für ihn äußerst nachhaltige Konsequenzen hat' (UA S. 60). Die Jugendkammer hat damit die Nichtanrechnung der Untersuchungshaft als eine Art Sanktionsmittel eingesetzt, um dem beharrlichen Sichentziehen jeglicher Einflußnahme durch die Leitung der Jugendvollzugsanstalt sowie der Verweigerung des Schulbesuchs und der Arbeitsleistung zu begegnen. Das entspricht jedoch nicht dem Sinn der Regelung des § 52a Abs. 1 Satz 2 JGG. Daß das Landgericht die Höhe der Jugendstrafe nicht so bemessen hat, daß auch bei Anrechnung der erlittenen - etwas mehr als fünf Monate dauernden - Untersuchungshaft die erforderliche erzieherische Wirkung auf den Angeklagten noch erreicht werden kann, ist nicht erkennbar. Jedenfalls kann - angesichts der vom Tatrichter gezogenen 'Konsequenzen' - aus der Darlegung der Erziehungsdefizite allein nicht darauf geschlossen werden, die festgesetzte Jugendstrafe genüge ohne Anrechnung der Untersuchungshaft nicht, um dem Erziehungsgedanken gerecht zu werden.
Da eine solche Umdeutung somit nicht in Betracht kommt, anderweitige Feststellungen aber nicht auszuschließen sind,
ist die Anordnung der Nichtanrechnung der Untersuchungshaft
aufzuheben."
Dem stimmt der Senat zu.
Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils aufgrund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des
Angeklagten ergeben.
Gribbohm Ulsamer Granderath Wahl Schomburg