Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 12.12.1995 – 5 StR 612/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS vom 12. Dezember 1995 in der Strafsache gegen

Karsten FB „aus Beim, dort geboren am &&. EB 1969,

wegen Körperverletzung mit Todesfolge

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Dezember 1995 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 31. Juli 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Die Entscheidung, den Angeklagten nicht in einer Entziehungsanstalt (§ 64 StGB) unterzubringen, hat das Landgericht nunmehr unter Hinweis auf das Gutachten des Sachverständigen Dr. Nee und unter Bezugnahme auf die Grundsätze der Entscheidung BVerfGE 91, 1 zutref- £fend begründet.

Angesichts der im vorliegenden Verfahren getroffenen Feststellungen stellt auch die Nichtanordnung einer Unterbringung nach S 63 StGB keinen Grund dar, der das Revisionsgericht zum Eingreifen veranlassen müßte. Das psychiatrische vorbereitende Gutachten des Facharztes Dr. AMEEER vom 2. August 1995, das der Verteidiger dem Senat zugesandt hat, ist nicht in der vorliegenden Sache, in der das Landgericht sein Urteil am 31. Ju-

li 1995 verkündet hat, erstattet worden; es betrifft ein anderes Verfahren.

RE Kr er Tr

in:

Eine sachgerechte therapeutische Behandlung des Angeklagten ist im Strafvollzug nicht ausgeschlossen.

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