Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 05.12.1995 – 4 StR 645/95

4. Strafsenat

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4

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

5. Dezember 1995 in der Strafsache

gegen

Wilhelm Günter S EEE zus EB. seboren am er

wegen schweren Raubes

Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Dezember 1995 gemäß § 346 Abs. 2 StPo beschlossen:

Der Antrag des Angeklagten auf Entscheidung des Revisionsgerichts wird als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Revision des Angeklagten mit Beschluß vom 6. September 1995 gemäß § 346 Abs. 1 StPO als unzulässig verworfen, weil das Rechtsmittel nicht fristgerecht begründet worden ist. Gegen diesen Beschluß wendet sich der Angeklagte mit seinem Antrag auf Entscheidung des Revisionsgerichts.

Der fristgerechte Antrag ist unbegründet. Das Landgericht hat die Revision zu Recht als unzulässig verworfen, weil die Revisionsamträge und deren Begründung erst mit Schriftsatz vom 5. September 1995, eingegangen bei Gericht am 6. September 1995, angebracht worden sind; zu diesem Zeitpunkt war die mit der wirksamen zustellung des Urteils an den Angeklagten am 4. August 1995 beginnende Revisionsbegründungsfrist von einem Monat bereits abgelaufen. 8 37 Abs. 3 StPO gilt hier nicht, weil das Urteil nicht an den Verteidiger zugestellt, sondern dieser nur gemäß § 145 a Abs. 3 Satz 2 StPO von der Zustellung an den Angeklagten un-

terrichtet wurde; das ist rechtlich unbedenklich (vgl. Kleinknecht/Meyer-Goßner StPO 42. Aufl. § 145 a Rdn. 6

m.Ww.N.).

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