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BGH Urteil vom 29.11.1995 – 2 StR 499/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF Im Namen des Volkes Urteil

ER

vom

29. November 1995 in der Strafsache

gegen

Albeiro de Jesus Ospina F EEE> „aus Beim (Koliis-WE), geboren am MB. EEE 1967 in FO (KM) , zur Zeit in Untersuchungshaft,

wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 29. November 1995, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,

die Richter am Bundesgerichtshof Theune Niemöller Dr. Bode die Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,

Staatsanwalt m- im

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt EEE au: GEHE EEE

als Verteidiger,

Justizangestellte > als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 11. Mai 1995 im Strafausspruch aufgehoben.

Die Sache wird insoweit zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe: I.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge und tateinheitlichen Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt; zugleich hat es die Betäubungsmittel nebst Verpackung, das Flugticket und Geld eingezogen.

Die Revision der Staatsanwaltschaft gilt dem Strafausspruch. Das wirksam beschränkte Rechtsmittel ist zuungunsten des Angeklagten eingelegt und wird vom Generalbundesanwalt vertreten; es hat mit der allein erhobenen Rüge der Verletzung sachlichen Rechtes Erfolg.

II.

1. Den Feststellungen zufolge traf der Angeklagte, ein zur Tatzeit 28 Jahre alter KO, am 10. Februar 1995 mit einem Lufthansaflug aus B@WEB in Frankfurt am Main ein. Die Reise galt einem Rauschgifttransport, für den ihm eine Belohnung von 3000 US-Dollar zugesagt war; der Angeklagte führte in 85 Behältnissen, die er geschluckt hatte, 768,1 g Kokaingemisch mit einem Kokainhydrochloridanteil von 81 $ mit sich, was einer Wirkstoffmenge von 622,2 g entspricht. Er wurde auf dem Flughafen festgenommen.

2. Der Strafausspruch hält sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand. Die Strafzumessung ist zwar grundsätzlich Sache des Tatrichters, dessen Aufgabe darin besteht, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Hauptverhandlung von Tat und Täter gewonnen hat, die wesentlichen be- und entlastenden Umstände festzustellen, zu bewerten und gegeneinander abzuwägen; das Revisionsgericht kann nur eingreifen, wenn die Zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn sie gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstoßen oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung gerechter Schuldausgleich zu sein, so weit löst, daß sie nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Spielraums liegt (st. Rspr., vgl. BGHSt 34, 345, 349; BGH, Urteil vom 26. April 1995 - 5 StR 73/95).

Die für die Tat des Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten liegt aber nicht mehr innerhalb dieses Beurteilungsrahmens; sie ist unver-

tretbar milde. Dem Unrechts- und Schuldgehalt dieser Tat kann eine Freiheitsstrafe, die das gesetzliche Mindestmaß von zwei Jahren (§ 30 Abs. 1 BtMG) nur um neun Monate überschreitet, nicht mehr gerecht werden. Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich um einen Fall der Einfuhr einer erheblichen Menge von Betäubungsmitteln durch einen eigens hierzu eingesetzten Rauschgiftkurier. Angesichts der Menge des Kokains, die hier das 124-fache der "nicht geringen Menge" im Sinne des Gesetzes (S 30 Abs. 1 Nr. 4 BtMG) betrug, des nicht unerheblichen Kurierlohns und der von dieser Art des Rauschgiftschmuggels ausgehenden besonderen Gefahr (vgl. BCHR StGB § 46 Abs. 1 Generalprävention 9) ist die verhängte Strafe rechtlich nicht hinnehmbar.

Daß diese Strafe erheblich unterhalb des schuldangemessenen Strafmaßes liegt, ist hier gerade deshalb feststellbar, weil diejenigen Fälle, in denen Rauschgiftkuriere aus südamerikanischen Ländern gegen Belohnung "inkorporiertes" Kokain auf dem Luftwege ins Inland bringen, sich in den sie kennzeichnenden, typischen Grundzügen weitgehend gleichen; daher muß sich bei ihrer Beurteilung die Differenzierung der Stafen mehr als sonst - wenn auch keinesfalls ausschließlich - an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts orientieren. Daran ändern auch nichts die Strafmilderungsgründe, die das Landgericht dem Angeklagten zugutegehalten hat; denn sie treffen so oder ähnlich, wiewohl mit fallbedingten, zumeist indes nicht wesentlichen Abweichungen, auf nahezu alle Rauschgiftkuriere der hier in Rede stehenden Art zu. Das gilt namentlich für die Milderungsgründe des vom Täter abgelegten, meist ohnehin kaum zu vermeidenden Geständnisses, seiner bisherigen Unbestraft-

heit, seines in wirtschaftlicher Not gründenden Tatmotivs,

seiner untergeordneten Stellung als bloß ausführendes Werkzeug, auch für den Umstand, daß das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht, und schließlich ebenso

für den Aspekt der mit dem hiesigen Strafvollzug für einen

Ausländer verbundenen Härte.

Der Strafausspruch muß nach alledem aufgehoben werden. Der Einziehungsausspruch wird davon nicht berührt. Die Feststellungen bleiben insgesamt aufrechterhalten.

Jähnke Theune Niemöller Bode Otten