Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 06.12.1995 – 2 StR 500/95
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
4m.
vom
6. Dezember 1995 in der Strafsache
gegen
Jose Mario P EEE A“ EB yeboren am MB. 1964 in FE (KO) .
wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. Dezember 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Jähnke,
die Richter am Bundesgerichtshof Gollwitzer, Detter, Athing, Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Otten als beisitzende Richter,
Bundesanwalt EEEEEB in der Verhandlung, Staatsanwältin MED bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE aus MGUEEEEEEE> GEEEEEEE>
als Verteidiger,
Justizangestellte EEEEEENED
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 9. Mai 1995 im Strafausspruch aufgehoben.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Von Rechts wegen
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Handeltreiben mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie sichergestelltes Kokain nebst Verpackung und ein Flugticket eingezogen.
Gegen diese Entscheidung richtet sich die auf den Strafausspruch beschränkte Revision der Staatsanwaltschaft.
Das Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, ist begründet.
II.
1. Nach den Feststellungen des Landgerichts führte der Angeklagte am 30. Dezember 1994 aus Bogota kommend in seinem Körper insgesamt 965,5 g Kokaingemisch ein. Die Strafkammer ging zugunsten des Angeklagten von einem Kokainhydrochloridanteil von 488 g aus.
2. Die für diese Tat gegen den Angeklagten verhängte Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten ist unvertretbar milde; sie liegt nicht mehr innerhalb des dem Tatrichter eingeräumten Beurteilungsrahmens (vgl. BGHSt 34, 345, 349; Urteile des Senats vom 6. September 1995 - 2 StR 378/95; vom 29. November 1995 - 2 StR 364/95 und 2 StR 499/95). Bei der Tat des Angeklagten handelt es sich wm einen Fall der Einfuhr einer erheblichen Menge von Betäubungsmitteln durch einen eigens hierzu eingesetzten Rauschgiftkurier. Angesichts der Menge des Kokains, des Kurierlohns und der von dieser Art des Rauschgiftschmuggels ausgehenden besonderen Gefahr (vgl. BGHR StGB S 46 Abs. 1 Generalprävention 9), ist die verhängte Strafe rechtlich nicht hinnehnmbar.
Daß diese Strafe erheblich unterhalb des schuldangemessenen Strafrahmens liegt, ist hier gerade deshalb feststellbar, weil diejenigen Fälle, in denen Rauschgiftkuriere aus südamerikanischen Ländern gegen Belohnung "inkorporiertes" Kokain auf dem Luftwege ins Inland bringen, sich in den sie kennzeichnenden, typischen Grundzügen weitgehend gleichen; daher muß sich bei ihrer Beurteilung die Differenzierung der Strafen mehr als sonst - wenn auch keinesfalls ausschließ-
lich - an der Menge und dem Wirkstoffanteil des transportierten Rauschgifts orientieren. Daran ändern auch nichts die Strafmilderungsgründe, die das Landgericht dem Angeklagten zugutegehalten hat; denn sie treffen so oder ähnlich, wiewohl mit fallbedingten, zumeist indes nicht wesentlichen Abweichungen, auf nahezu alle Rauschgiftkuriere der hier in Rede stehenden Art zu. Das gilt namentlich für die Milderungsgründe des vom Täter abgelegten, meist ohnehin kaum zu vermeidenden Geständnisses, seiner bisherigen Unbestraftheit, seines in wirtschaftlicher Not gründenden Tatmotivs, seiner untergeordneten Stellung als bloß ausführendes Werkzeug, auch für den Umstand, daß das sichergestellte Rauschgift den Markt nicht mehr erreicht, und schließlich ebenso für den Aspekt der mit dem hiesigen Strafvollzug für einen Ausländer verbundenen Härte.
Der Strafausspruch muß nach alledem aufgehoben werden. Die Einziehungsanordnung wird davon nicht berührt. Die Feststellungen bleiben aufrechterhalten.
Jähnke Gollwitzer Detter Athing Otten
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