Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 28.11.1995 – 5 StR 610/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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5 _ StR 610/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS vom 28. November 1995 in der Strafsache gegen
1. Jürgen P > aus MeBEb, geboren am @. EEE 1964 in Os tan.
2. Joachim En HE aus Cu, geboren am @. EEB 1961 in Dom,
wegen schweren Raubes u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 28. November 1995 beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagien P&-
EB und Erg gegen das Urteil des Landgerichts Verden vom 31. Mai 1995 werden nach $S 349 Abs. 2 StPO mit folgender Maßgabe (S 349 Abs. 4 StPO) als unbegründet verworfen: Der Schuldspruch wird dahin geändert, daß beide Angeklagte des schweren Raubes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig sind.
Die Beschwerdeführer tragen die Kosten ihrer Rechtsmittel und die insoweit den Nebenklägern entstandenen notwendigen Auslagen.
Das Landgericht hat beide Angeklagte wegen schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt. Die Revisionen der Angeklagten führen lediglich zur Änderung der Schuldsprüche und sind im übrigen aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 7. November 1995 unbegründet im Sinne des S 349 Abs. 2 StPO.
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Die Angeklagten drangen zur Nachtzeit in das Wohnhaus eines Ehepaares ein, fesselten ihre Opfer und entwendeten einen Bargeldbetrag von 21.300 DM. In der durch die Fesselung ermöglichten Wegnahme des Geldes liegt ein schwerer Raub nach § 249 Abs. 1, § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB. Der Umstand, daß eines der Opfer - gefesselt und unter Todesdrohung - das Versteck des Geldes preisgegeben hat, führt - entgegen der Würdigung durch das Landgericht - nicht zum Ausschluß einer Wegnahme im Sinne des Raubtatbestandes und zur Anwendung des Tatbestandes der (schweren räuberischen) Erpressung. Der Senat ändert deshalb die Schuldsprüche. Gesichtspunkte des § 265 StPO stehen nicht entgegen. Der Senat kann ausschließen, daß die Angeklagten sich gegen den Vorwurf des schweren Raubes anders als geschehen hätten verteidigen können.
Auf die verhängten Strafen bleibt die Änderung der Schuldsprüche - wegen der Gleichheit der Strafdrohungen für schwere räuberische Erpressung und schweren Raub - ohne Einfluß.
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