Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 17.11.1995 – 5 StR 578/95

5. Strafsenat

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AU

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 17. November 1995 in der Strafsache gegen

Heinz Karl Willi T EEE aus BU, geboren am Sb. EEE 1923 irn 71 Hui.

wegen schwerer räuberischer Erpressung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 17. November 1995 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Frankfurt (Oder) vom 10. Mai 1995 wird nach S 349 Abs. 2 StPO mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Entscheidung über die Einziehung des beschlagnahmten Geldes entfällt (S 349 Abs. 4 StPO).

"Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

Hinsichtlich der Einziehung des beschlagnahnmten Geldes fehlt es an den Voraussetzungen des § 74 StGB. Auch die Anordnung des Verfalls kommt hier wegen der Schadensersatzansprüche der geschädigten Banken mit Rücksicht auf § 73 Abs. 1 Satz 2 StGB nicht in Betracht.

Der Schriftsatz des Verteidigers vom 16. November 1995 lag vor.

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