Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 15.11.1995 – 5 StR 563/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
‚143
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen
Helmut G WB aus Neu - De geboren am . EEEEEED 1942 in si.
wegen Körperverletzung mit Todesfolge
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1995 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Lüneburg vom 22. Juni 1995 nach $S 349 Abs. 4 StPO im Strafaus-
spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Körperverletzung mit Todesfolge zu einer Freiheitsstrafe von fünf Jahren und vier Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Die Strafkammer hat bei der Strafzumessung im engeren Sinne ausgeführt, daß "die besonderen Merkmale der Persönlichkeitsstruktur des Angeklagten, insbesondere das Vorliegen einer tiefgrei-
fenden seelischen Störung infolge des hirnorganischen Psychosyndrons in Verbindung mit dem genossenen Alkohol, nicht erneut strafmildernd zu berücksichtigen sind, weil dies bereits zur Verschiebung des Strafrahmens geführt hat "(UA S. 26).
Diese Erwägung ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat wiederholt entschieden, daß S 50 StGB lediglich die mehrfacher Herabsetzung des Strafrahmens aufgrund desselben Umstandes verbietet; hingegen verbietet er nicht die Umstände, die zu einer Milderung des Strafrahmens geführt haben, bei der konkreten Strafzumessung nochmals zu berücksichtigten (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluß vom 11. Mai 1995
= 4 StR 185/95 -; BGHR StGB § 46 Abs. 2 Gesamtbewertung 4; § 50 Strafhöhenbemessung 3).
Der Senat kann nicht ausschließen, daß die Strafzumessung auf diesem Rechtsfehler beruht, denn die Erwägung des Landgerichts, daß eine geringere Freiheitsstrafe nicht mehr schuldangemessen wäre
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(UA S. 26), basiert auf der Annahme des Landgerichts, aus Rechtsgründen gehindert zu sein, die verminderte Schuldfähigkeit auch bei der konkreten Strafzumessung
zu berücksichtigen.
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