Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 15.11.1995 – 5 StR 545/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 15. November 1995 in der Strafsache gegen

1. Axel Uwe I EEE aus BAEEEEM, geboren am @. EEEEB 1957 in oc.

2. Uwe Bl EB aus BEE. geboren am Mi. EM 1967 in DEE,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern u. a.

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. November 1995 beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten J@&B wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 8. Juni 1995, soweit es ihn und den Mitangeklagten BlIEEB betrifft, insoweit nach 8 349 Abs. 4 StPO mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben, als der Vorwegvollzug der Strafe vor der Maßregel angeordnet wurde.

In diesem Umfang wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten JB wegen sexueller Nötigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch von Kindern in zwei Fällen zu der Gesamtfreiheitsstrafe von sechs Jahren und neun Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet und ausgesprochen, daß die Strafe vor der Maßregel zu: vollziehen ist. Die auf den Rechtsfolgenausspruch

beschränkte Revision des Angeklagten JE hat Erfolg, soweit sie den gemäß S 67 Abs. 2 StGB angeorädneten Vorwegvollzug angreift. Im übrigen ist sie unbegründet nach § 349 Abs. 2 StPO.

1. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift zutreffend ausgeführt hat, ist die Anordnung des Vorwegvollzuges schon deswegen aufzuheben, weil sich das Landgericht nicht mit der Möglichkeit des Vorwegvollzuges eines Teils der Strafe auseinandergesetzt hat. Bei der verhängten Strafe versteht es sich nicht von selbst, daß durch den Vorwegvollzug der Zweck der Maßregel leichter erreicht wird, weil der Angeklagte nur so "an eine bessere und stärkere Therapiebereitschaft herangeführt werden" kann. Das gilt um so mehr, als der Angeklagte bislang nur mit einer "eher allgemeinen" und keiner gezielten Therapie behandelt wurde. Zudem ist zu besorgen, daß auch Fehleinschätzungen der Therapeuten der Rückfälligkeit während des Ausgangs aus der Unterbringung nicht entgegengewirkt haben.

2. Die Teilaufhebung ist gemäß § 357 StPO auf den Mitangeklagten Bl zu erstrecken. Das Landgericht hat beide Angeklagte in allen für die Rechtsfolgenentscheidung und insbesondere für die Unterbringungsentscheidung relevanten Punkten gleich beurteilt. Deshalb ist der Maßregelausspruch gegen diesen Mitangeklagten vom gleichen sachlich-rechtlichen Mangel beeinflußt

(vgl. BGHR StPO $S 357 Erstreckung 4 m.w.N.; BGH, Beschlüsse vom 15. Juli 1994 - 3 StR 200/94 -; 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94 -).

A2

3. Zur Frage, in welchen Fällen die Strafe ganz oder teilweise vorweg vollzogen werden kann, verweist der Senat auf die bei BGHR (zu

StGB 5 67 Abs. 2 Vorwegvollzug, teilweiser) mitgeteilte Rechtsprechung.

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