Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 15.11.1995 – 3 StR 389/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 SstR_ 389/95 vom 15. November 1995

in der Strafsache gegen

Günther M EB aus DEE, dort geboren am &. > 1557.

wegen Vergewaltigung u. a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 15. November 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Oktober 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349 Abs. 2 StPO). Der geltend gemachte Mangel bei der Wahl der Schöffin GB führte nicht dazu, daß das erkennende Gericht mit den Schöffen Oliver GB und Elvira Fb nicht vorschriftsmä-Pig im Sinne des § 338 Nr. 1 StPO besetzt war. Die insoweit erhobene Rüge ist jedenfalls unbegründet.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Kutzer Rissing-van Saan Blauth Schomburg Pfister