Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 14.11.1995 – 1 StR 612/95

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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1 StR 61

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2/95

Bayer H

wolfgang

vom

14. November 1995 in der Strafsache

gegen

M ED 4 Acaus EEE, dort geboren am

wm EEE 1969,

wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 14, November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bayreuth vom 21. Juli 1995 wird mit der Maßgabe verworfen, daß der Angeklagte in Fall II.6 der Urteilsgründe der Beihilfe zum Diebstahl in Tateinheit mit Sachbeschädigung schuldig ist.

Der Angeklagte trägt die Kosten seines Rechtsmittels.

Gründe§

In Fall II.6 der Urteilsgründe beanstandet der Generalbundesanwalt zu Recht die Verurteilung des Angeklagten wegen mittäterschaftlicher Begehung des Diebstahls. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt sich, daß Sch» die Schreckschußwaffe im Wert von 70 DM aus der aufgebrochenen Außenvitrine für seine Freundin gestohlen hat und der Angeklagte an dieser Tat ohne eigenes Interesse mitwirkte. Die Jugendkammer hat übersehen, daß Mittäter eines Diebstahls nur sein kann, wer Zueignungsabsicht hat (BGHR S 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 6, 9). Daran fehlt es hier. Der Angeklagte ist daher nur der Beihilfe zum Diebstahl schuldig, ohne daß es zu dieser Beurteilung weiterer Feststellungen bedürfte. Der Senat ändert den Schuldspruch; § 265 StPO

No

steht nicht entgegen, weil sich der geständige Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können. Gegen den Schuldspruch wegen tateinheitlich begangener Sachbeschädigung bestehen keine rechtlichen Bedenken. Die Wertung des Tatrichters, daß es sich bei der gestohlenen Schreckschußwaffe um eine geringwertige Sache im Sinne des § 243 Abs. 2 StGB handelte, ist vertretbar (vgl. Dreher/Tröndle StGB

47. Aufl. S 243 Rdn. 41, S 248a Rdn. 5), so daß der sonst durch S 243 Abs. 1 verdrängte Tatbestand des 5 303 StGB hier zu § 242 StGB in Tateinheit steht (vgl. Dreher/Tröndle aao

S 243 Rdn. 45).

Der Senat schließt angesichts des Gewichts der zahlreichen übrigen Straftaten des Angeklagten aus, daß die Jugendkammer bei Annahme von (nur) Beihilfe zum Diebstahl eine geringere Einheitsjugendstrafe verhängt hätte.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Foth Brüning Wahl