Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 10.11.1995 – 3 StR 505/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _ StR 505/95

vom

10. November 1995 in der Strafsache

gegen

Jamal El ADB ooerr Eı Am aus DEE, <seboren am @. EEE 1971 in ze on

(Marokko),

wegen schweren räuberischen Diebstahls

cc

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers

am 10. November 1995 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 7. Juli 1995 im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

2. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Die auf die Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne von S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen Schuld- und Strafausspruch richtet. Der Maßregelausspruch hat jedoch keinen Bestand.

Der Generalbundesanwalt hat in seiner Antragsschrift hierzu ausgeführt:

"Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB kann nicht bestehen bleiben. Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. [NJW 1995, 1077] - setzt die Anordnung der Maßregel nach § 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus (vgl. BGHR StGB § 64 Abs. 1 Erfolgsaussicht 1). Hierzu verhält sich das Urteil nicht. Die Maßregelfrage bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter, der hierbei den Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 zu beachten haben wird."

Dem tritt der Senat bei.

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