Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 10.11.1995 – 3 StR 412/95

3. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 _StR 412/95

vom

10. November 1995 in der Strafsache

gegen

Hoang Viet SGB aus Sci. seboren an &. un 1960 in HB (Vietnam),

wegen Vergewaltigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 10. November 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Chemnitz vom 4. Mai 1995 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (S 349

Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird dahin klargestellt, daß der Angeklagte wegen Vergewaltigung in fünf tateinheitlichen Fällen und wegen Vergewaltigung in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen.

Gründe: Dem Zusammenhang der Urteilsgründe ist noch zu entnehmen, daß sich der Angeklagte der Vergewaltigung in drei Fäl-

len schuldig gemacht hat.

Gemäß § 5 267 StPO müssen die Urteilsgründe die für erwiesen erachteten Tatsachen angeben, in denen die gesetzli-

chen Merkmale der Straftat gefunden werden. Die gesetzlichen Merkmale ergeben sich aus dem Straftatbestand des Strafgesetzbuches; sie sind - jeweils vollständig - für jede Tat festzustellen. Nach $S 177 StGB wird eine Vergewaltigung entweder mit Gewalt (vgl. BGH NStZ 1985, 71; BGHR StGB 8 1771 Gewalt \, 2, 4) oder durch Drohung mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben (vgl. BGHR StGB § 177 I Drohung 8, 12), begangen.

Im Fall 1 haben der Angeklagte und ein Mittäter die Hände der sich weigernden Geschädigten festgehalten, also Gewalt angewendet, um vier Mittätern und anschließend dem Angeklagten den außerehelichen Beischlaf zu ermöglichen. Aus dem Gesetz ergibt sich, daß Vergewaltigung begeht, wer zum Beischlaf mit sich oder einem Dritten nötigt. Daraus folgt, daß sich der Angeklagte bei dieser Tat nicht der Vergewaltigung in zwei, sondern in fünf tateinheitlichen Fällen schuldig gemacht hat. Eines Hinweises gemäß $S 265 StPO bedurfte es insoweit nicht, weil sich der Angeklagte nicht anders als geschehen hätte verteidigen können.

Bei den beiden weiteren Taten kann der Senat im Hinblick auf das Vorgeschehen, die große Zahl der anwesenden Männer und die rechtlich unscharfe Umschreibung der Tathandlung des Angeklagten, daß er die Geschädigte "zwang" (UA S. 15, 17), den Urteilsgründen noch entnehmen, daß der Geschädigten konkludent mit gegenwärtiger Gefahr für Leib oder Leben gedroht wurde. Die subjektive Tatseite ist hinreichend damit festgestellt, daß der Angeklagte wußte, daß die Geschädigte "nicht mehr konnte und wollte" und daß sie "derma-

Ben eingeschüchtert war und es keiner weiteren Bedrohung mehr bedurfte" (UA S. 10).

Die Urteilsformel ist klarzustellen. Die unnötig umständlichen Formulierungen sollten vermieden werden (BGH NJW 1986, 1116 = NStZ 1986, 40). Der Zusatz, daß eine Tat "vorsätzlich" begangen wurde, ist überflüssig (BGH NSt2 1992, 546).

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