Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 08.11.1995 – 2 StR 497/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
2 StR 497/94 Mulitmugı. vom
8. November 1995
in der Strafsache
gegen
UVe L EB aus Dei, geboren am @. EEE 1962 in EEE,
wegen Diebstahls u.a.
a
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 8. November 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Mühlhausen vom 12. Januar 1994 mit den zugehörigen Feststellungen insoweit aufgehoben, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
2. Die weitergehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Nötigung, Diebstahls in zwei Fällen und versuchten Diebstahl zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und neun Monaten verurteilt.
Das Rechtsmittel des Angeklagten gegen diese Entscheidung hat insoweit Erfolg, als dem Angeklagten Strafaussetzung zur Bewährung versagt worden ist; im übrigen ist es im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO unbegründet.
Das Landgericht hat eine günstige Sozialprognose mit unzureichender Begründung verneint. Es hat wesentliche für den Angeklagten sprechende Umstände nicht berücksichtigt:
Nach den Feststellungen war das bisherige Leben des Angeklagten durch seinen Alkoholmißbrauch gekennzeichnet, der auch eine Ursache für sein strafbares Verhalten war. Der Angeklagte begab sich aber nach den im Jahre 1991 begangenen Taten, die Gegenstand des vorliegenden Verfahrens sind, aus diesem Grunde in eine Klinik. Er verzog dann von EB-WB nach Do, auch deswegen, um sich von seinem bisherigen Bekanntenkreis zu lösen. In DoiB fand er Wohnung und Arbeit (UA S. 3). Daß der Angeklagte nach dem Klinikaufenthalt und dem Umzug nach Do wieder straffällig geworden wäre, ist nicht ersichtlich.
Die genannten Feststellungen können auch die Bejahung besonderer Umstände im Sinne von § 56 Abs. 2 StGB rechtfertigen, zumal die Gesamtstrafe aus Einzelstrafen von jeweils weniger als einem Jahr gebildet wurde und die dem Angeklagten angelasteten Taten bereits mehr als vier Jahre zurückliegen.
Daß die Verteidigung der Rechtsordnung die Vollstrekkung der Freiheitsstrafe gebieten könnte, ist nicht dargetan und auch sonst nicht ersichtlich.
Jähnke Theune Niemöller Athing Otten