Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 01.11.1995 – 5 StR 527/95

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 1. November 1995 in der Strafsache gegen

Ekkehard T EEE | caus JM, dort geboren am BR. EEEEEEEP 1963,

wegen Totschlags

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 1. November 1995 beschlossen:

1. Der Angeklagte TB wird wegen der Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 1995 auf seine Kosten in den vorigen Stand wiedereingesetzt.

2. Die Revisionen des Angeklagten TeiEEEE> und der Nebenklägerin Karin SCH gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 21. März 1995 werden nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Auf die Sachrüge der Nebenklägerin kommt eine Aufhebung des Urteils zur Prüfung des § 211 StGB nicht in Betracht, weil dem Urteil das Vorliegen der subjektiven Voraussetzungen dieser Vorschrift nicht zu entnehmen ist und der Senat ausschließen kann, daß in einer erneuten Hauptverhandlung insoweit weitere Feststellungen zum Nachteil des Angeklagten getroffen werden können. Die Frage, ob Strafrahmenwahl (S 213 StGB) und Strafzumessung den Besonderheiten des Falles entsprechen, der dadurch gekennzeichnet war, daß die Grenzsoldaten den Flüchtling "hier ohne weiteres durch Laufen

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erreichen und durch Festhalten an der Flucht hät-

ten hindern können" (UA S. 40), hatte der Senat

auf die Revision der Nebenklägerin nicht zu prüfen (5 400 Abs. 1 StPO).

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