Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 31.10.1995 – 5 StR 479/95

5. Strafsenat

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7 5 StR 479/95 ‚133

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 31. Oktober 1995 in der Strafsache gegen

Orhan vı ED aus Be, geboren am BB. EIER 1968 in ACEEm (TEE) ,

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

2. A

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 31. oktober 1995 beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 20. Februar 1995 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet

verworfen.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

zur Zuverlässigkeit der Angaben der gesperrten V-Leute bemerkt der Senat:

Die Beweiswürdigung genügt den Anforderungen der höchstrichterlichen Rechtsprechung (BGHR StPO S 261 Zeuge 15 bis 17, § 250 Satz 1 Unmittelbarkeit 3; vgl. BVerfG 2. Kammer des Zweiten Senats, Beschluß vom

19. Juli 1995 - 2 BvR 1142/93), denn die Angaben der V-Leute werden durch weitere zuverlässige Beweismittel

gestützt.

Der Angeklagte hat den äußeren Ablauf der Verhandlungen über die Lieferung von Rauschgift in den wesentlichen Grundzügen weitgehend so geschildert, wie ihn die V-Leute bekundet haben. Die verschiedenen Treffen wurden auch von Polizeibeamten observiert; darüber haben diese in der Hauptverhandlung detaillierte Aussagen gemacht. Die vom Angeklagten übergebenen Rauschgiftproben wurden ebenso sichergestellt wie die in den Wohnungen der übrigen Tatbeteiligten gefundenen Rauschgiftmengen und Händlerutensilien.

Die V-Leute haben ferner orginelle Details aus den Gesprächen mit dem Angeklagten bekundet, die zuverlässig bestätigt wurden (Vorstrafen des Angeklagten, Kennenlernen der Mitangeklagten PaEB. Telefonnummern aus dem Lebensbereich des Angeklagten). Daß bei diesen Treffen über die Lieferung von Rauschgift gesprochen wurde, hat auch der Angeklagte eingeräumt. Darüber hinaus hat die Polizei die V-Leute "an der kurzen Leine geführt" und unmittelbar nach jedem Treffen über den Inhalt der Gespräche vernommen.

In diesem komplexen und durch vielfache Komplikationen gekennzeichneten Gesamtgeschehen waren bestätigte mit nicht bestätigten Details folglich untrennbar miteinander verflochten. Bei diesem Sachverhalt durfte das Landgericht den Schluß ziehen, daß die Verkaufsgespräche und die Tatbeteiligung des Angeklagten auch insoweit von den V-Leuten zuverlässig bekundet wurden, als allein ihre Bekundungen zur Verfügung standen.

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ck Pfister