Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 09.10.1995 – 3 StR 324/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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Leitsatz

Jedenfalls in Fällen nacheinander eingehender und unterschiedlich begründeter Ablehnungsgesuche gebietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG eine sukzessive Entscheidung in der Reihenfolge der Ablehnungsgesuche.

Nachschlagewerk: ja BGHSt: nein Veröffentlichung: ja

SstPpo S 27

Jedenfalls in Fällen nacheinander eingehender und unterschiedlich begründeter Ablehnungsgesuche gebietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG eine sukzessive Entscheidung in der Reihenfolge der Ablehnungsgesuche.

BGH, Beschluß vom 9. Oktober 1995 - 3 StR 324/94 - OLG Düsseldorf

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 324/94

vom

9. Oktober 1995 in der Strafsache

gegen

Markus WER aus Bi. geboren an. mp 1923 in ii 7

wegen Ländesverrats u.a.

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 9. Oktober 1995 beschlossen:

Das Ablehnungsgesuch des Angeklagten gegen Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bi von 14. September 1995 wird zurückgewiesen.

Gründe§

Der Angeklagte hat mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 14, September 1995, eingegangen am selben Tage, den zur Mitwirkung im Revisionsverfahren zuständigen Richter am Bundesgerichtshof Dr. 3 5) wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt. Noch bevor über dieses Gesuch entschieden werden konnte, hat der ebenfalls zur Mitwirkung berufene Richter am Bundesgerichtshof sn» mit Schreiben vom 19. September 1995, eingegangen am 20. September 1995, gemäß $S 30 StPO Umstände angezeigt, die seine Ablehnung rechtfertigen könnten, die jedoch mit dem Ablehnungsgrund gegen RiBGH Dr. I ) nicht in Zusammenhang stehen.

Der Senat entscheidet über beide Vorgänge nicht in einem gemeinsamen, einheitlichen Beschluß, sondern nacheinander in der Reihenfolge ihres Eingangs und in der jeweils zuständigen Besetzung.

In Literatur und Rechtsprechung ist streitig, in welcher Reihenfolge über mehrere vorliegende Ablehnungsgesuche zu entscheiden ist (vgl. zum Streitstand Voormann, NStZ 1985, 444). In Fällen, in denen Ablehnungsgesuche gegen meh-

rere erkennende Richter gleichzeitig eingereicht und auf den gleichen Grund gestützt werden, hält die überwiegende Meinung eine einheitliche Entscheidung für geboten (OLG Frankfurt StV 1984, 499; OLG Hamburg MDR 84, 512; LG Münster NStz 84, 472 m. abl. Anm. Frohne; Kleinknecht/Meyer-Goßner, StPO 42. Aufl. 8 27 Rdn. 4; Voormann, NStZ 1985, 444 f.; a.A.: OLG Schleswig NStZ 1981, 489; Wendisch in Löwe/Rosenberg, StPO 24. Aufl. S 27 Rdn. 36; Pfeiffer in KK, 3. Aufl. $S 27 Rdn. 6). Sie beruft sich auf Gründe der Prozeßökonomie und Verfahrensbeschleunigung, insbesondere aber auf die Gefahr widersprechender Entscheidungen über gleichgelagerte Sachverhalte und die mögliche Befassung eines zunächst abgelehnten Richters mit der Entscheidung über den gleichen Ablehnungsgrund, der bereits gegen ihn selbst vorgebracht worden war. Der Senat kann offenlassen, ob diesen beachtlichen Argumenten in Fällen gleichzeitig eingereichter und gleich begründeter Ablehnungsgesuche gefolgt werden kann. Jedenfalls in Fällen nacheinander eingehender und unterschiedlich begründeter Ablehnungsgesuche gebietet der Grundsatz des gesetzlichen Richters nach Art. 101 GG eine sukzessive Entscheidung in der Reihenfolge der Ablehnungsgesuche. Die Frage nach dem gesetzlichen Richter bedarf einer Beantwortung, sobald sie in Erscheinung tritt. Ein Richter, der abgelehnt wird oder eine Selbstanzeige nach § 30 StPO erstattet, scheidet nur vorläufig bis zur Entscheidung hierüber aus. Ob er wieder in der Sache mitzuwirken oder ob sein Vertreter für ihn tätig zu werden hat, muß feststehen, ehe er wieder oder an seiner Stelle der Vertreter tätig wird (vgl. BGHSt 25, 122, 125). Die Mitwirkung des Vertreters ist somit auf das durch das Ablehnungsverfahren sachlich gebotene Maß zu beschränken. Erweist sich nämlich die zuerst angebrachte Ab-

um.

lehnung als unbegründet, ist die Mitwirkung dieses Richters bei den Entscheidungen über weitere Ablehnungsgesuche als gesetzlicher Richter geboten. Die durch die sukzessive Entscheidung bedingte Verfahrensverzögerung ist nicht so bedeutsam, daß sie die Einschränkung der sich aus dem Grundsatz des gesetzlichen Richters ergebenden Erfordernisse rechtfertigen könnte (vgl. BGHSt 21, 334, 338). Die für einen gemeinsamen Beschluß bei gleichzeitig eingereichten und gleich begründeten Ablehnungsamträgen angeführten Gründe der Vermeidung widersprechender Entscheidungen und der Befassung eines Richters mit einem ursprünglich gegen ihn selbst angebrachten Ablehnungsgrund kommen bei dieser Sachlage nacheinander und unterschiedlich begründeter Anträge ohnehin nicht zum Tragen.

Der Ablehnungsamtrag gegen RiBCH Dr. BB ist nicht begründet. Weder der Umstand, daß der abgelehnte Richter sich auf Veranlassung des Vorsitzenden am 24, September 1991 über die üblichen Dienststunden hinaus bereithielt, um gegebenenfalls an einer nach Einschätzung des Vorsitzenden besonders eilbedürftigen, eine Haftfrage betreffenden Beschwerdeentscheidung mitzuwirken, noch seine Mitwirkung als

Beisitzer an den Haftentscheidungen des Senats vom 4. und

28. Oktober 1991 (vgl. BCGHR StPo $S 26 a Unzulässigkeit 3;

BGH bei Pfeiffer/Miebach NStZ 1985, 492), vermögen aus der Sicht eines verständigen Angeklagten die Besorgnis der Befangenheit zu begründen.

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