Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 20.09.1995 – 2 StR 449/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

2 StR _ 449/95 kur vom

20. September 1995

in der Strafsache

gegen

Rolf R OD aus FEED, dort geboren am @. B-GEB 1965,

wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern

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Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am

20. September 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Köln vom 28. März 1995 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.

Im Umfang des Teilfreispruchs fallen die Kosten des Verfahrens sowie die notwendigen Auslagen des Angeklagten der Staatskasse zur Last.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Insoweit hat der Angeklagte die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen

Auslagen zu tragen.

Gründe§

Die Revision ist im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO unbegründet, soweit sie sich gegen die Verurteilung richtet. Jedoch bedarf die Urteilsformel einer Ergänzung dahin, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen wird.

Die unverändert zugelassene Anklage hatte dem Angeklagten zwei fortgesetzte Taten zur Last gelegt. Das Landgericht hat das Verfahren gemäß 5 154 Abs. 2 StPO eingestellt, soweit dem Angeklagten unter I der Anklage zur Last gelegt worden ist, seine Nichte in der Zeit von 1983 bis 1986 "mehrmals in der Woche" sexuell mißbraucht zu haben. Ferner hat es die Strafverfolgung hinsichtlich der dem Angeklagten unter II der Anklage zur Last gelegten Tathandlungen gemäß $S 154 a StPO auf die in der Zeit von August 1991 bis Mitte des Jahres 1992 begangenen Handlungen beschränkt. Insoweit hatte die Anklage dem Angeklagten zur Last gelegt, seine Nichte "mindestens zwei bis drei Mal in der Woche" durch die Anwendung von Gewalt gezwungen zu haben, den Beischlaf mit ihm zu dulden.

Das Landgericht hat lediglich drei sexuelle Übergriffe als erwiesen angesehen und den Angeklagten wegen sexuellen Mißbrauchs von Kindern in drei Fällen verurteilt. Es hat somit zahlreiche der in den Zeitraum August 1991 bis Mitte 1992 fallenden Einzelakte der als Fortsetzungshandlung angeklagten Tat nicht abgeurteilt. Nach dieser Sachlage hätte es den Angeklagten hinsichtlich des weitergehenden Tatvor-

wurfs freisprechen müssen, da sonst der Eröffnungsbeschluß

nicht erschöpft ist (vgl. BGHR StPO § 260 I Teilfrei-

spruch 4 und BGH bei Kusch NSt2Z 1993, 29 Nr. 16 m.w.N.).

Niemöller Gollwitzer Detter

Bode Athing