Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 08.08.1995 – 1 StR 352/95

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

8. August 1995

in der Strafsache

gegen

A E D , geborener S ‚ aus

3

‚ dort geboren am ,

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung,

zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung

des Beschwerdeführers am 8. August 1995 einstimmig beschlossen:

1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Nürnberg-Fürth vom 24. Februar 1995 mit den Feststellungen aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet worden ist.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Sie hat auch über die Kosten des Rechtsmittels zu befinden.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat die Unterbringung des Angeklagten mit der "Neigung zu Alkoholmißbrauch" begründet. Es müsse davon ausgegangen werden, daß er in alkoholisiertem Zustand anfällig sei für (strafbare) "Handlungen, die aus einem momentanen Impuls heraus unternommen werden". Diese Begründung reicht nicht aus.

Der Angeklagte leidet an leichtem Schwachsinn, sein Intelligenzquotient beträgt 62. Hinzu kommt die Neigung zu schwerem Alkoholmißbrauch. Bei der hier abzuurteilenden Tat ist das Landgericht "aufgrund des leichten Schwachsinns und der Alkoholbeeinflussung ... von einer erheblichen Veminderung der Steuerungsfähigkeit im sinne des § 21 StGB" ausgegangen. Der Schwachsinn allein sei "nicht so ausgeprägt, daß der Angeklagte nicht in der Lage wäre, die Bedeutung strafrechtlicher Bestimmungen als solche zu erkennen".

Bei der Entscheidung, unter diesen Umständen Unterbringung gemäß § 63 StGB anzuordnen, hat das Landgericht nicht hinreichend berücksichtigt, daß nach ständiger Rechtsprechung in Fällen, in denen Alkoholgenuß die Verminderung der Schuldfähigkeit bewirkt hat, die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nur dann in Betracht kommt, wenn der Täter an krankhafter Alkoholsucht leidet oder in krankhafter Weise alkoholüberempfindlich ist (vgl. BGHSt 34, 313; BGHR StGB § 63 Zustand 2 - 7, 9, 12, 17). Weder das eine noch das andere ist bisher dargetan. Deshalb ist die Frage der Unterbringung in neuer Verhandlung zu prüfen.

Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben.

Gribbohm Ulsamer Foth Brüning Wahl