Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 05.07.1995 – 3 StR 178/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGER_LCHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 5. Juli 1995

in der Strafsache gegen

Frank Wilhelm TED aus OB. sort geboren am ® @ 15:52,

wegen Betrugs

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 5. Juli 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Duisburg vom 24. November 1994 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO).

Auch die Ablehnung des Hilfsbeweisamtrags Nr. 2 auf Vernehmung des "Bundesministers des Inneren der Jahre 92/93" als Zeugen ist rechtlich nicht zu beanstanden.

Der Hilfsbeweisamtrag betraf zunächst die Behauptung: Die an den Verein des Angeklagten ausgelieferten Arzneimittel seien für die Bundesrepublik ohne Vermögenswert gewesen, da auf null abgeschrieben und ohne Verkehrswert; die unterlassene Weiterlieferung nach Kroatien stelle sich nicht als Vermögensnachteil des Bundes dar, sondern habe lediglich dessen ideelles Interesse beeinträchtigt. Die Strafkammer hat daraufhin als wahr behandelt (UA

Ss. 7), daß die Arzneimittel "keinen Buchwert mehr besaßen, weil sie abgeschrieben waren, und daß ihnen der Bund keinen Verkehrswert mehr zuschrieb, weil sie nach Auffassung des BMI jedenfalls im Inland nicht verkehrsfähig waren." Damit war die genannte Beweisbehauptung erschöpft. Ob ein Betrugsschaden im Sinne des § 263 StGB (Vermögensnachteil oder nur Beeinträchtigung eines ideellen Interesses) vorliegt, ist eine Rechtsfrage und kann weder Gegenstand eines Beweisamtrags noch einer Wahrun-

terstellung sein.

Der Hilfsbeweisamtrag betraf weiter die Behauptung

=

daß dann, wenn mit dem Verkaufserlös für die Arzneimittel das CT-Gerät angeschafft worden wäre, dies aus der Sicht des BMI ein der Lieferung der Arzneimittel gleichwertiger ideeller Zweck gewesen wäre. Insoweit war der Beweisamtrag nicht, wie die Strafkammer meint, deshalb abzulehnen, weil das Ge-

genteil der Behauptung bereits erwiesen ist, sondern weil diese Behauptung für die Erfüllung des

Betrugstatbestandes aus Rechtsgründen ohne Bedeutung ist.

Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.

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