Rechtsprechung / BGH / 2. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 05.07.1995 – 2 StR 219/94
2. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
N
BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 2 StR 219/94 A 5. Juli 1995
in der Strafsache
gegen
Jong Scon W EEE geborene Baß aus Wo, geboren am @. EEE 1947 in CH Bob (Kamp) ,
wegen fahrlässiger Tötung u.a.
Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts am 5. Juli 1995 beschlossen:
Über die sofortige Beschwerde der Nebenkläger AU und Remis gegen die im Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 19. März 1993 getroffene Kostenentscheidung hat das Oberlandesgericht zu entscheiden.
Gründe§
Das Landgericht hat die Angeklagte wegen fahrlässiger Tötung in elf Fällen in Tateinheit mit fahrlässiger Körperverletzung in fünf Fällen kostenpflichtig zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr und drei Monaten mit Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt, dabei aber entgegen § 472 StPO keine Entscheidung über die notwendigen Auslagen der Nebenkläger AB und RuEB setroffen.
. Das Revisionsgericht ist für die Entscheidung über die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidung nach § 464 Abs. 3 Satz 3 StPO nur zuständig, wenn es zugleich über eine vom Beschwerdeführer eingelegte Revision zu entscheiden hat, weil nur in diesem Falle der erforderliche enge Zusammenhang zwischen beiden Rechtsmitteln besteht (vgl. BGHR StPO S 464 Abs. 3 Zuständigkeit 1 und 3; BGH bei Kusch NStZ 1993, 31). Hat die Angeklagte Revision eingelegt, während die Nebenkläger nur Kostenbeschwerde eingelegt haben, so entscheidet über die Beschwerde das Be-
schwerdegericht (BGHR StPO § 464 Abs. 3 Zuständigkeit 3). Da der Senat nur mit der Revision der Angeklagten befaßt war, hat über die sofortige Beschwerde der Nebenkläger das Oberlandesgericht zu entscheiden (5 121 Abs. 1Nr. 2 GVG).
Jähnke Niemöller Detter Bode Otten