Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 17.05.1995 – 3 StR 69/95

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

3 StR 69/95 vom 17, Mai 1995 in der Strafsache gegen 1. 2.

wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 17. Mai 1995 einstimmig beschlossen:

Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Kiel vom 7. Oktober 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (S§ 349 Abs. 2 StPpo).

Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen.

Gründe§

Ergänzend zur Stellungnahme des Generalbundesanwalts vom 13. Februar 1995 weist der Senat darauf hin, daß die Strafkammer den Kriminalbeamten P, nach den Grundsätzen des zwischenzeitlich ergangenen Urteils des Bundesgerichtshofs vom 7. März 1995 - 1 StR 685/94 - {zur Veröffentlichung in BGHSt bestimmt) zu Recht als gelegentlichen Scheinaufkäufer und nicht als verdeckten Ermittler im Sinne des § 110 a Abs. 2 StPO angesehen hat. Nach den getroffenen Feststellungen war der Kriminalbeamte sonst als Führer von Vertrauenspersonen eingesetzt und nur in diesem Falle zur Abwicklung eines einzelnen - sich allerdings länger hinziehenden - Kokainankaufs von dem Mitangeklagten

Hm. direkt eingeschaltet worden. Er wurde - abgesehen von der Führung eines Falschnamens und der Ausstattung mit besonderen Telefonanschlüssen - nicht mit einer Legende und auch nicht mit falschen Papieren ausgestattet; seine Iden-

tität wurde im anschließenden Verfahren offengelegt (UA S. 18, 19).

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