Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 12.05.1995 – 5 StR 208/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 12. Mai 1995 in der Strafsache gegen
Andrew Reginald S m aus zei, dort geboren am Be 19:3.
wegen Raubes mit Todesfolge u. a.
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Mai 1995 beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Berlin vom 1. August 1994 nach S§ 349 Abs. 4 StPO aufgehoben, soweit die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt unterblieben ist.
2. Die weitergehende Revision wird nach S 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten der Revision, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Raubes mit Todesfolge und wegen Diebstahls in zwei Fällen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten verurteilt. Die mit der Sachrüge begründete Revision des Angeklagten ist zum Schuld- und Strafausspruch unbegründet. Das unbeschränkt eingelegte Rechtsmittel führt indes zur Urteilsaufhebung, soweit eine Maßregelanordnung nach § 64 StGB unterblieben ist (vgl. BGHSt 37, 5; 38, 362).
Der Angeklagte ist heroinabhängig. Er hat die Taten - den zweiten Diebstahl und den Raub mit Todesfolge nicht ausschließbar unter erheblicher Verminderung der Steuerungsfähigkeit - zur Finanzierung des aufgrund seiner Sucht erstrebten Drogenerwerbs begangen. Die Taten gehen daher auf seinen Hang zurück, berauschende Mittel im Übermaß zu sich zu nehmen. Daß es im übrigen an den Voraussetzungen des S 64 StGB, dessen Anwendung das Schwurgericht unerörtert läßt, fehlen würde, ist nicht ersichtlich. Insbesondere ist nicht erkennbar, daß es an der erforderlichen hinreichend konkreten Aussicht eines Behandlungserfolges (BVerfG NStZ 1994, 578) bei dem bislang überhaupt noch nicht behandelten Angeklagten fehlen würde. Daß der Angeklagte keinerlei Thrapie mehr bedürfte, die von § 64 StGB vorausgesetzte Gefahr mithin zu verneinen wäre, ist ebenso wenig ersichtlich.
Der Senat schließt aus, daß die Anordnung einer Maßregel nach $S 64 StGB zur Herabsetzung der Strafe führen könnte. Der Aufhebung von Feststellungen bedarf es nicht; der neue Tatrichter ist nicht gehindert, ergänzende widerspruchsfreie Feststellungen im Zusammenhang mit der Maßregelfrage zu treffen. Angesichts der Länge der verhängten Freiheitsstrafe wird er zur Frage der konkreten Behandlungsaussicht; naheliegend mit Hilfe des medi-
zinischen Sachverständigen, unter Berücksichtigung der Regelung des § 67 Abs. 5 StGB auch die Möglichkeit eines Teilvorwegvollzuges der Strafe nach S 67 Abs. 2 StGB zu bedenken haben.
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