Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 04.05.1995 – 5 StR 66/95

5. Strafsenat

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5 _ StR 66/95

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 4. Mai 1995 in der Strafsache gegen

Lukas Turan Cem „aus Bee, geboren am EBD 1972 in vB (Türkei),

wegen gefährlicher Körperverletzung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. Mai 1995 beschlossen:

Die Revision der Nebenkläger gegen das Urteil des Landgerichts Berlin vom 29. September 1994 wird nach S 349 Abs. 1 StPo als unzulässig verworfen.

Die Nebenkläger haben die Kosten ihres Rechtsmittels zu tragen.

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefähr-

licher Körperverletzung zu einer Jugendstrafe verurteilt. Die hiergegen gerichtete Revision der Nebenkläger ist nur mit der allgemeinen Sachrüge begründet worden. Hierzu hat der Generalbundesanwalt zutreffend ausgeführt:

"Nebenkläger können ein Urteil nach ausdrücklicher gesetzlicher Regelung (§ 401 StPo) nicht mit dem Ziel anfechten, daß eine andere Rechtsfolge verhängt wird. Deshalb bedarf es bei Revisionen der Nebenkläger in der Regel eines Revisionsamtrages, der deutlich macht, daß die Beschwerdeführer ein zulässiges Ziel verfolgen, jedenfalls aber einer Revisionsbegründung, der ein solches entnommen werden

kann (vgl. BGHR StPO SS 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 2, 5 -; 401 Abs. 1 Satz 1 - Zulässigkeit 2 -). Hier fehlt es an beidem: Ein Revisionsamtrag ist nicht gestellt, die Sachrüge nicht ausgeführt; und ein Ausnahmefall, in dem auf solche Klarstellung ggf. verzichtet werden kann (vgl. BGHR StPO § 400 Abs. 1 - Zulässigkeit 3 -), liegt schon deshalb nicht vor, weil der Angeklagte wegen eines Nebenklagedeliktes verurteilt worden ist."

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