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BGH Beschluss vom 03.05.1995 – 2 StR 139/95

2. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom

3. Mai 1995

in der Strafsache

gegen

wegen Raubes mit Todesfolge u.a.

Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 3. Mai gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:

I. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Erfurt vom 6. Dezember 1994

1. im Schuldspruch dahin geändert, daß der Angeklagte im Fall II 9 der Urteilsgründe des Raubes mit Todesfolge in Tateinheit mit Vergewaltigung mit Todesfolge schuldig ist,

2. im Ausspruch über die wegen dieser Tat verhängte Einzelstrafe sowie im Ausspruch über die zugehörige Gesamtstrafe aufgehoben; im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Schwurgerichtskammer des Landgerichts zurückverwiesen.

II. Die weitergehende Revision wird verworfen.

1995

Gründe;

1. Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes unter Einbeziehung zweier anderer Strafen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und neun Monaten sowie wegen acht weiterer Gewaltdelikte, in einem dieser Fälle wegen Mordes in Tateinheit mit Vergewaltigung und Raub mit Todesfolge, zu einer lebenslangen Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt, |

Dagegen richtet sich seine Revision, mit der er - ohne weitere Ausführungen - die Verletzung formellen und materiellen Rechts rügt.

2. Das im übrigen offensichtlich unbegründete Rechtsmittel hat mit der Sachrüge insoweit Erfolg, als die Verur- ‚teilung des Angeklagten wegen Mordes betroffen ist; der hierwegen ergangene Schuldspruch hält rechtlicher Prüfung nicht stand, da die Annahme, der Angeklagte habe mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt, in den getroffenen Feststellungen keine hinreichende Grundlage findet.

a) Das Landgericht hat im wesentlichen folgenden Sachverhalt festgestellt: In der Tatnacht überfiel der Angeklagte die achtzigjährige Frau S. in ihrer Wohnung, um sie in erster Linie sexuell zu mißbrauchen und ihr daneben auch Geld wegzunehnmen. Er hielt ihr von hinten ein Dreieckstuch vor den Mund, zog sie aufs Bett, kniete sich über sie und versuchte zunächst, das mitgebrachte, 5 cm breite Klebeband horizontal über ihren Mund, auf dem das Dreieckstuch lag, und ihren Hinterkopf zu wickeln. Das Klebeband rutschte je-

doch ab. Daraufhin wickelte er es zusätzlich dreifach vertikal auch über Kinn und Haare, so daß es - ähnlich einer Maske - ihr gesamtes Gesicht mit Ausnahme der Augen und eines Teils der Nasenlöcher bedeckte. Dann fesselte er ihr die Hände mit Kabelschnellbindern auf dem Rücken. AnschließBend nahm er aus einer Geldkassette 150 DM an sich. Währenddessen versuchte Frau S., um Hilfe zu schreien und vollführte panikartige Bewegungen mit den Beinen. Der Angeklagte öffnete nun seine Hose, streifte ein Kondom über sein Glied, zog sich Anti-Aids-Handschuhe an, zerrte Frau S. an den Füßen nach vorn an die Bettkante und zog ihr einen baumwollenen Kopfkissenbezug über den Kopf. Sodann betastete er ihre Brust uund fing an, mit den Fingern ihre Scheide zu berühren. Sie begann, mit größter Anstrengung zu schreien, bat ihn aufzuhören und wehrte sich mit den Füßen. Der Angeklagte drang jedoch mit seinem Glied in ihre Scheide ein. Da ihr dies erhebliche Schmerzen bereitete, schrie sie so laut, wie ihr dies unter der Gesichtsbedeckung möglich war. Der Angeklagte führte gleichwohl den Geschlechtsverkehr bis zum Samenerguß durch. Danach ließ er von ihr ab, entledigte sich des blutigen Kondoms wie auch der Handschuhe und warf eine Bettdecke über sein Opfer, das zu schreien versuchte und die Füße bewegte. Er hatte keine Vorstellung davon, wie sich Frau S. aus dieser hilflosen Lage befreien sollte; ihr weiteres Schicksal war ihm gleichgültig. Sodann verließ er die Wohnung.

Frau S. erstickte kurze Zeit später an einer Verlegung der oberen Atemwege ("Tod durch weiche Bedeckung"). Nach dem Gutachten des gerichtsmedizinischen Sachverständigen, dem die Kammer gefolgt ist, war der Tod deshalb eingetre-

ten, weil das Klebeband den Mundbereich umschlossen hatte und auch die Nase kein frei zugängliches Atmungsorgan mehr war. Der im Nasen- und Rachenraum entstandene Schleim hatte zusammen mit der Atemluft den Stoff der Verpackung völlig durchfeuchtet, diese hatte sich daraufhin fest an die Gesichtshaut gelegt und war immer weniger luftdurchlässig geworden, so daß Frau S. beim Atmen Verpackungsfasern eingesaugt hatte.

Einige Tage später erfuhr der Angeklagte von seiner Lebensgefährtin, daß die Polizei bei ihr gewesen war und erklärt hatte, eine Frau sei getötet worden. Der Angeklagte wurde nervös und hatte Zweifel, ob Frau S. tatsächlich gestorben sei. Er vergegenwärtigte sich die Situation, wie Frau S. hilflos auf dem Bett gelegen, aber noch gelebt hatte, als er sie verließ. Er nahm dann die Tageszeitungen des laufenden und vergangenen Monats heraus und suchte nach Hinweisen darauf, ob auch eine der anderen Frauen, die er überfallen hatte, gestorben war, fand aber hierzu nichts.

b) Das Landgericht, das den Angeklagten wegen Mordes (in Form einer Tötung zur Befriedigung des Geschlechtstriebs) verurteilt hat, ist zu dem Ergebnis gelangt, daß der Angeklagte mit bedingtem Tötungsvorsatz gehandelt habe. Seine gegenteilige Einlassung sei widerlegt. Er habe erkannt, daß Frau S. durch die Bedeckung der Atmungsorgane ersticken könne, und ihren Tod als mögliche Folge der ungestörten Befriedigung seiner Geschlechtslust billigend in Kauf genommen. Diesen Schluß zieht die Kammer zum einen aus der besonderen Gefährlichkeit der Gewalthandlung (Verkleben von Atmungsorganen und Überstreifen des Kopfkissenbezugs

bei gleichzeitiger Fesselung, die dem Opfer jede Möglichkeit nahm, sich von Verklebung und Bedeckung selbst zu befreien), zum anderen aus der - in der Wesensart des Angeklagten angelegten - Gleichgültigkeit gegenüber dem Schicksal des ihn nur als Objekt seiner sexuellen Begierde interessierenden Opfers.

c) Die Bejahung des bedingten Tötungsvorsatzes begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Den Anforderungen, die insoweit an die Darlegung und Begründung der inneren Tatseite zu stellen sind, ist nicht genügt. Allerdings liegt. bei äußerst gefährlichen Gewalthandlungen, wie sie im vorliegenden Falle gegeben sind, der Schluß nahe, daß der Täter mit der Möglichkeit gerechnet hat, das Opfer könne dabei zu Tode kommen, und - weil er gleichwohl handelt - einen solchen Erfolg auch billigend in Kauf nimmt (BGHR StGB 5 212 Abs, 1 Vorsatz, bedingter 8 m.w.N.). Das versteht sich indes nicht von selbst, wie schon die Unterscheidung des Gesetzes zwischen vorsätzlicher Tötung und vorsätzlicher Körperverletzung mittels einer "das Leben gefährdenden Behandlung" (§ 223 a StGB) verdeutlicht (BGHR StGB S 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 10). Der Schluß von der Gefährlichkeit der Gewalthandlung auf den bedingten Tötungvorsatz ist nur dann rechtsfehlerfrei, wenn der Tatrichter in seine Erwägungen alle die Umstände einbezieht, die eine derartige Folgerung in Frage zu stellen vermögen (BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 9, 10). Daran fehlt es. Gegen die Annahme, der Angeklagte habe damit gerechnet, daß Frau S. durch sein Handeln zu Tode kommen könne, sprächen mehrere Umstände, mit denen sich das Landgericht nicht auseinandergesetzt hat. Dazu gehört, daß

der Angeklagte bei der Verklebung des Gesichtes der Frau S. die Nasenlöcher nicht mitüberklebte, so daß sie teilweise freiblieben, die Atmung also zwar behindert, aber nicht unterbunden war;

Frau S. trotz der Verklebung und des ihr übergezogenen Kissenbezugs mehrfach schrie und - was der Angeklagte bemerkte - zu schreien versuchte sowie die Beine bewegte, wobei der Angeklagte diese Lebenszeichen auch noch unmittelbar vor dem Verlassen der Wohnung wahrnahm;

der Angeklagte, als ihm seine Lebensgefährtin berichtete, die Polizei habe erklärt, eine Frau sei getötet worden, Zweifel hatte, ob Frau S., die noch am Leben gewesen war, als er die Wohnung verließ, tatsächlich gestorben sei.

Soweit diese Umstände Zweifel daran begründen, daß der Angeklagte mit der Möglichkeit des Todes der Frau S. rechnete, ist demgegenüber nicht entscheidend, daß ihm - wie das Landgericht festgestellt hat - ihr Schicksal gleichgültig war. Eine Gleichgültigkeit, bei der dem Täter alles, was mit dem Opfer geschieht, also auch dessen Tod, "recht ist", kann allerdings das zum bedingten Vorsatz gehörende wWillenselement der Billigung sein; das trifft indessen nur zu, wenn der Täter mit der Möglichkeit, daß als Folge seines Handelns der Tod des Opfers eintreten könne, gerechnet hat, also das Wissenselement des bedingten Vorsatzes gegeben ist. Fehlt es an dieser Voraussetzung, so scheidet die Annahme einer Billigung des Todeserfolgs schon deshalb aus,

weil sich niemand mit einem Ereignis willentlich abfinden kann, dessen Eintritt er gedanklich nicht in Betracht zieht; die allgemeine Gleichgültigkeit des Täters gegenüber dem Schicksal des Opfers, seinem Leben oder Sterben, stellt solchenfalls keine Billigung im Sinne eines bedingten Tötungsvorsatzes dar.

d) Der Senat schließt unter den gegebenen Umständen aus, daß in einer neuen Verhandlung noch ein bedingter Tötungsvorsatz des Angeklagten festgestellt werden kann. Er entscheidet deshalb in der Sache selbst und ändert den Schuldspruch. Die Verurteilung wegen Mordes fällt weg. Es bleibt der Schuldspruch wegen Raubes mit Todesfolge (5 251 in Verbindung mit § 250 Abs. 1 Nr. 2 StGB) und tateinheitlich begangener Vergewaltigung mit Todesfolge (S 177 Abs. 3 StGB). Dieser Teil des Schuldspruchs wird auch zur inneren Tatseite von den Feststellungen getragen. Der Angeklagte hat, sofern er den Tod der Frau $S. nicht in Kauf nahm, jJedenfalls aus Gleichgültigkeit nicht daran gedacht, daß - was nach den Umständen sehr nahe lag - Frau S. infolge seiner Gewalthandlungen sterben könne; für die Verursachung ihres Todes trifft ihn daher der Vorwurf der Leicht£fertigkeit.

Die Festsetzung der lebenslangen Freiheitsstrafe wegen Mordes ist aufzuheben. Zwar sieht der Tatbestand des Raubes mit Todesfolge neben zeitiger Freiheitsstrafe diese Strafe ebenfalls vor. Der Senat ist sich ferner bewußt, daß - angesichts der außergewöhnlichen Brutalität der Tat, der darin zum Ausdruck gekommenen niedrigen Gesinnung des Angeklagten und des auch die Einzeltatschuld erhöhenden Um-

stands der vorherigen Begehung einer Reihe ähnlicher Taten - im vorliegenden Fall die Verhängung einer lebenslangen Freiheitsstrafe auch ohne die Annahme eines Mords in Betracht kam; er kann aber nicht ausschließen, daß die Kammer bei einem nur auf $S 251, 177 Abs. 3 StGB gestützten Schuldspruch auf eine zeitige Freiheitsstrafe erkannt hätte,

Die Aufhebung der Einsatzstrafe bedingt den Wegfall der zugehörigen Gesamtfreiheitsstrafe. Die andere Gesamtfreiheitsstrafe bleibt ebenso aufrechterhalten wie die Einzelstrafen, die das Gericht in den vorstehend nicht erörterten Fällen verhängt hat. Gleiches gilt für die Feststellungen zu den persönlichen Verhältnissen des Angeklagten, was aber ergänzende Feststellungen hierzu nicht ausschließt.

Jähnke Niemöller Gollwitzer Bode Athing