Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 27.04.1995 – 4 StR 151/95
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
4 StR 151/95
von
27. April 1995 in der Strafsache
gegen
Kubilay GC EEE cu: OU <eboren am GEB 1961 in Ca (Türkei), zur Zeit in Haft,
wegen Geiselnahme u.a.
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Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am
27. April 1995 gemäß SS 154 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPo beschlossen:
1. Das Verfahren wird eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Betäubungsmitteln und mit falscher Verdächtigung verurteilt worden ist.
Insoweit trägt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die dem Angeklagten entstandenen notwendigen Auslagen.
2. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Landau vom 18. November 1994, soweit es den Angeklagten Gözübüyük betrifft, im Schuld- und Strafausspruch dahin geändert, daß er wegen Geiselnahme in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung sowie wegen Unterschlagung zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat verurteilt wird.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
4. Der Angeklagte trägt die übrigen Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten der "gemeinschaftlichen Geiselnahme in Tateinheit mit gemeinschaftlicher gefährlicher Körperverletzung, darüber hinaus der Unterschlagung sowie des Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Heroin und falscher Verdächtigung" für schuldig befunden und zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Ferner hat es ihn verurteilt, an den Nebenkläger gesamtschuldnerisch 8.000 DM Schmerzensgeld sowie weitere 1.000 DM zu zahlen. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt. Das Rechtsmittel hat nur in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg.
1. Soweit das Landgericht den Angeklagten im Fall II.3 der Urteilsgründe "des Diebstahls in Tateinheit mit unerlaubtem Besitz von Heroin und falscher Verdächtigung" für schuldig befunden und auf eine Einzelfreiheitsstrafe von neun Monaten erkannt hat, könnte das Urteil keinen Bestand haben, weil die bisher getroffenen Feststellungen den Schuldspruch nicht tragen. So hätte es hinsichtlich der Verurteilung wegen Diebstahls der Erörterung bedurft, ob der Angeklagte, der den Autoaufbruch "initiierte" (UA 13), bei diesem "Arrangement" (UA 22) in der Absicht handelte, sich
das Radiogerät zuzueignen (vgl. BGHR StGB § 242 Abs. 1 Zueignungsabsicht 2). Soweit der Angeklagte wegen tateinheitlich begangener falscher Verdächtigung verurteilt worden ist, fehlt es an der Feststellung, daß die durch den "arrangierten" Autoaufbruch bezweckte Verdächtigung des Michael Jobi einer der in S 164 Abs. 1 StGB genannten Stellen in einer Weise zugegangen ist, die geeignet war, einen Tatverdacht gegen Jobi zu begründen. Nur in diesem Fall wäre die Tat vollendet (vgl. Lackner StGB 20. Aufl. S 164 Rdn. 10) und nach § 164 StGB strafbar. Das "Arrangement" des Autoaufbruchs genügt für sich allein für die Annahme vollendeter. falscher Verdächtigung nicht. Soweit das Landgericht den Angeklagten schließlich wegen unerlaubten Besitzes an dem in der Geldbörse des Jobi vorgefundenen Heroins für überführt angesehen hat, hat es nicht erkennbar bedacht, daß nicht feststeht, daß der Angeklagte den Pkw eigenhändig aufgebrochen und die Geldbörse dort zurückgelassen hat (UA 12/13). Deshalb hätte sich die Strafkammer der naheliegenden Frage “zuwenden müssen, ob nicht die "unbekannt gebliebene Person" (UA 21), derer sich der Angeklagte nicht ausschließbar bedient hat, das Heroin dort deponiert hat, ohne daß der Angeklagte daran zuvor Besitz hatte.
Eine Zurückverweisung zur erneuten Verhandlung allein wegen dieser Tat erschien aus den Gründen des S 154 Abs. 1 Nr. 1 StPO entbehrlich. Der Senat hat daher auf Antrag des Generalbundesänwalts das Verfahren insoweit gemäß Ss 154 Abs. 2 StPO eingestellt.
2. Im übrigen hat die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler aufgedeckt (5 349 Abs. 2 StPO). Insoweit verweist der Senat auf die zutreffenden Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 13. März 1995, die durch das weitere Vorbringen im Schriftsatz des Verteidigers vom 13. April 1995 nicht entkräftet werden.
Die teilweise Einstellung des Verfahrens hat jedoch die Änderung des Schuldspruchs zur Folge. Darüber hinaus führt sie zum Wegfall der davon betroffenen Einzelstrafe. Dies zieht hier die Aufhebung der Gesamtstrafe nach sich. Der Senat macht jedoch von der Möglichkeit des S 354 Abs. 1 StPO Gebrauch und führt in entsprechender Anwendung dieser Vorschrift die verbleibenden Einzelstrafen von drei Jahren Freiheitsstrafe und 90 Tagessätzen Geldstrafe unter Erhöhung der Einsatzstrafe auf die gemäß 5 39 StGB niedrigst mögliche Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und einem Monat zurück.
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