Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 11.04.1995 – 1 StR 736/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
+3
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
1 StR 736/94
Socke . Baole._
vom
11. April 1995 in der Strafsache
gegen
1. Maarouf A mem aus SEE, geboren am nm. &B 1967 in Men (Ale),
2. Mohamed E EEE aus SCREEN, geboren am ER. WEM 1966 in Temme (Al) -
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in
nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 11. April 1995 einstimmig beschlossen:
Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Baden-Baden vom 6. Mai 1994 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat.
Doch wird das angefochtene Urteil dahin ergänzt, daß die Angeklagten sowie der Mitangeklagte Michael P u im übrigen freigesprochen werden; insoweit fallen die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen der Angeklagten der Staatskasse zur Last.
Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Gründe:
Die rechtsfehlerhäfte Annahme einer einzigen - fortgesetzten - Handlung beschwert die Angeklagten nicht.
Doch ist das angefochtene Urteil dahin zu ergänzen, daß die Angeklagten sowie gemäß 5 357 StPO der Mitangeklagte Mi-
chael P EEE ‚ der keine Revision ein-
gelegt hat (vgl. BGHR StPO § 357 Erstreckung 2), im übrigen freigesprochen werden (vgl. BGHR StPO s 260 Abs. 1 Teilfreispruch 4 sowie BGH NStZ 1994, 502). Denn die gerichtlich zugelassene Anklage war, wie der Generalbundesanwalt darlegt, dahin zu verstehen, daß sie allen drei Angeklagten insgesamt sieben Haschisch-Einkäufe zur Last legte, während die Strafkammer im angefochtenen Urteil eine geringere Zahl solcher Geschäfte für erwiesen hält. Den erforderlichen Teilfreispruch holt der Senat nach (S§ 349 Abs. 4 StPO).
Im Übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der allgemeinen Sachrügen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben (S 349 Abs. 2 StPO).
Maul Ulsamer Foth Granderath Brüning