Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 04.04.1995 – 5 StR 17/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
5 _ StR 17/95
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom 4. April 1995 in der Strafsache gegen
Iradii AED - ı m zu: ei. geboren am EEE 1964 in Te (Iran),
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. April 1995 beschlossen:
Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Hamburg vom 21. Februar 1994 wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen.
Der vom Landgericht bei der Gesamtstrafenbildung vorgenommene Härteausgleich ist, wie der Generalbundesanwalt ausführt, rechtsfehlerfrei. Jedoch setzt der Senat die Einsatzstrafe für den Fall II.2 (7-kg-Fall) im Hinblick auf
§ 54 StGB auf eine Freiheitsstrafe von neun Jahren und fünf Monaten herab.
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