Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 28.03.1995 – 4 StR 122/95
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
von
28. März 1995 in der Strafsache
gegen
Wolfgang Werner RC zus Sci geboren am ms 1954 in Auf, zur Zeit in Haft,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u.a.
LE Kartos ter ce. 28, ? I 8 kiss SE 202 [23
(SE (2)
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 28. März 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das - Urteil des Landgerichts Münster vom 28. September 1994, soweit es ihn betrifft, mit den Feststellungen aufgehoben,
a) im Falle B. III. der Urteilsgründe (Verurteilung wegen schweren Menschenhandels),
b) im Ausspruch über die Gesamtfreiheitsstrafe.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schwerer räuberischer Erpressung, schweren Raubes, schweren Menschenhandels und wegen Diebstahls unter Einbeziehung eines Strafarrestes aus einem rechtskräftigen Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren und sechs Monaten verurteilt.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung sachlichen Rechts rügt, ist unbegründet im Sinne des 8 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Verurteilung wegen schwerer räuberischer Erpressung und schweren Raubes richtet.
1. Dagegen kann die Verurteilung wegen schweren Menschenhandels gemäß S 1§ 1 StGB keinen Bestand haben.
Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen hat der Angeklagte die Voraussetzungen der - durch das 26. Strafrechtsänderungsgesetz neu gefaßten, überwiegend schon in § 1§ 1 StGB a.F. enthaltenen - Tatbestandsalternativen des § 181 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB (n.F.) nicht verwirklicht. Davon geht auch die Strafkammer aus. Nach ihrer | rechtlichen Würdigung hat der Angeklagte sich des schweren
Menschenhandels gemäß 8 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB n.F, schuldig gemacht. Diese Tatbestandsalternative ist durch das
26. Strafrechtsänderungsgesetz aber neu in S 1§ 1 StGB eingefügt worden. Damit verstößt die Verurteilung des Angeklagten wegen schweren Menschenhandels gegen § 2 Abs. 3 StGB. Die zur Tatzeit geltenden Bestimmungen des Strafgesetzbuches, nach denen sich der Angeklagte strafbar gemacht haben könnte, etwa 180a Abs. 3 StGB a.F., drohen für die begangene Tat eine mildere Strafe als § 181 StCB n.F. an.
2. Der Rechtsfehler führt zur Aufhebung der Verurteilung wegen schweren Menschenhandels und des Ausspruchs über die Gesamtstrafe sowie zur Zurückverweisung der Sache.
Der neue Tatrichter wird auf der Grundlage der von ihm zu treffenden Feststellungen zu prüfen haben, nach welchen Vorschriften der zur Tatzeit geltenden Fassung des Strafgesetzbuches der Angeklagte sich wegen seines Verhaltens zum Nachteil der Geschädigten Dog Sams Ssi@WWB strafbar gemacht hat und ob dieses Verhalten - bei Wahrung des Grundsatzes der Unrechtskontinuität (vgl. Lackner StGB 20. Aufl, 3 2 Rän. 14 ££.) - auch nach neuem Recht strafbar ist. Alsdann wird er die Strafe nach dem milderen Gesetz zu bestimmen haben.
Soweit es die Frage der Strafbarkeit nach neuem Recht anbelangt, sieht der Senat Anlaß zu dem Hinweis, daß die rechtliche Würdigung der Strafkammer auch insofern Bedenken begegnet: Das Landgericht hat die von § 181 Abs. INr. 3 StGB vorausgesetzte Gewerbsmäßigkeit damit begründet, daß der Angeklagte sich aus der Ausübung der Prostitution durch
die Geschädigte Do@ Sa Si eine nicht nur vorübergehende Einnahmequelle verschaffen wollte. Das genügt gemäß
§ 181 Abs. 1 Nr. 3 StGB nicht. Danach muß das Anwerben (in der von der Vorschrift vorausgesetzten Absicht) gewerbsmäßig erfolgen. Davon kann nach den bislang getroffenen Feststellungen nicht ausgegangen werden.
Meyer-Goßner Steindor£ Tolksdor£ Tepperwien Kuffer