Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1995
BGH Urteil vom 21.03.1995 – 1 StR 768/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL
1 StR 768/94 Kern pre von
21. März 1995
in der Strafsache
gegen
1. Salman D AUS BEE, geboren am @. EB 1963 in CE (TOR ) ,
2. Öztürk A mm aus LEW, Jeboren am &. EB» 1964 in CU» (TO) ,
wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 21. März 1995, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohm,
die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,
Staatsanwältin Scheuten als Vertreterin der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt EEE» aus GEEEREE> als Verteidiger des Angeklagten me,
Rechtsanwalt EEE> aus ED als Verteidiger des Angeklagten Al»,
Justizsekretär EEE
als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Kempten vom 21. Juli 1994 wird verworfen,
Die Staatskasse trägt die Kosten dieser Revi- ‘sion und die den Angeklagten durch dieses Rechtsmittel entstandenen notwendigen Auslagen.
Von Rechts wegen Gründe:
Das Landgericht hat den Angeklagten AB wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von sieben Jahren und sechs Monaten, den Angeklagten DER wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in acht Fällen, davon in einem Fall in Tateinheit mit einem Vergehen gegen das Waffengesetz, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwölf Jahren verurteilt; daneben wurde dem Angeklagten D@&MMEB bei einer Sperrfrist von einem Jahr die Fahrerlaubnis entzogen. Die Revision der Staatsanwaltschaft, die dieses Urteil - wie der Generalbundesanwalt aufgrund einer Rückfrage bei der revisionsführenden Staatsanwaltschaft in der Hauptverhandlung vor dem Senat bestätigt hat - trotz einer mißverständlichen Begründung ausschließlich mit Verfahrensrügen angreift, ist nicht zulässig erhoben.
1. Mit ihrer Aufklärungsrüge beanstandet die Staatsanwaltschaft, das Landgericht habe zu Unrecht abgelehnt, die Zeugen Kriminalhauptkommissar WB und Kriminalhauptkommissar WW zum Scheinkauf zu vernehmen; seine dafür gegebene Begründung, eine Vernehmung sei insoweit unzulässig gewesen, weil die vom Bayerischen Landeskriminalamt eingesetzten Scheinaufkäufer ohne die nach S 110 b Abs. 2 StPO erforderliche Zustimmung des Richters als verdeckte Ermittler tätig gewesen seien, sei unzutreffend.
Die Rüge ist nicht in zulässiger Form erhoben. Sie bezeichnet zwar die Beweismittel, deren sich das Landgericht zusätzlich hätte bedienen sollen, teilt jedoch nicht mit, welche zusätzlichen Tatsachen sich aus der unterbliebenen Beweiserhebung ergeben hätten und inwieweit die Entscheidung davon beeinflußt worden wäre. Der allgemeine Vortrag, wonach die Tatbeteiligung der Angeklagten nach der Vernehmung der beiden Polizeibeamten auch zum Scheinkauf differenzierter hätte festgestellt werden können, genügt den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO ebensowenig wie der Hinweis, das Urteil wäre "bei einem derartig veränderten Ergebnis der Beweisaufnahme anders ausgefallen".
2. Gleiches gilt, soweit die Revision in diesem Zusammenhang einen Verstoß gegen § 245 Abs. 1 StPO geltend macht. Insoweit wird aus dem Revisionsvorbringen schon nicht deutlich, ob und von wem die erwähnten Polizeibeamten überhaupt als Zeugen vorgeladen und ob sie erschienen waren. Überdies fehlt es am Vortrag, daß ihre Aussagegenehmigung - was sich nicht von selbst versteht - sich auch auf die von der Revi-
Ca
NEREGR
sion vermißte Beweiserhebung erstreckte. Letzteres wäre aber erforderlich gewesen, da S 54 StPO ein Vernehmungsverbot enthält (Pelchen in KK 3. Aufl. $S 54 Rdn. 1).
Gribbohm Ulsamer Maul Granderath Brüning