Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 26.01.1995 – 5 StR 9/95
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
BUNDESGERICHTSHOF
vom BESCHLUSS 5
in der Strafsache gegen
Bernd-Dieter von P U 2 dort geboren am EEE 1953,
wegen schweren Raubes
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 26. Januar 1995 beschlossen:
Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Potsdam vom
25. August 1994 nach § 349 Abs. 4 StPO im Strafausspruch mit den zugehörigen Fest-
stellungen aufgehoben.
Die weitergehende Revision wird nach § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen.
Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurück-
verwiesen.
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes zu sechs Jahren Freiheitsstrafe verurteilt. Die Revision des Angeklagten ist unbegründet im Sinne des $S 349 Abs. 2 StPO, soweit sie den Schuldspruch betrifft. Indes hält der Strafausspruch sachlichrechtlicher Prüfung nicht stand.
Nach den Grundsätzen von BGHSt 23, 254 ist die Annahme vollendeter Wegnahme vom Revisionsgericht zwar nicht zu beanstanden (vgl. auch BGHR StGB
§ 242 Abs. 1 Wegnahme 4). Da dem Angeklagten indes noch am Tatort die eingesteckte Beute wieder abgenommen wurde, steht die Tat bloß versuchter Begehung nahe.
Der Senat sieht keinen Anlaß, hier die Annahme einer actio libera in causa (vgl. nur BGHSt 21, 381; Bedenken bei Salger/Mutzbauer NStZ 1993, 561) zu beanstanden. Danach ist die jedenfalls gegebene alkoholbedingte erhebliche Beeinträchtigung der Steuerungsfähigkeit als solche zu Recht nicht als Grund für eine Strafrahmenverschiebung gemäß
85S 21, 49 Abs. 1 StGB herangezogen worden. Gleichwohl belegt der Umstand, daß der Angeklagte Hemmungen hatte, die Tat in nüchternem Zustand zu begehen, sondern sich zuvor Mut angetrunken hatte, eine vergleichsweise geringere Neigung des Angeklagten zu Straftaten, als sie bei einem nicht gleichermaßen gehemmten nüchternen Täter festzu-
stellen wäre.
Die verminderte kriminelle Energie, wie sie durch die Versuchsnähe der Tat und durch das "Mutantrinken" gekennzeichnet wird, hat hier augenfällig Ausdruck darin gefunden, daß der Angeklagte - ohne daß er seine Gaspistole eingesetzt hätte - am Tatort überwältigt werden konnte, wobei er erheblich verletzt wurde. Da im Urteil bei der
Strafrahmenwahl (S 250 Abs. 2 StGB) wie bei der eigentlichen Strafzumessung die Versuchsnähe der Tat überhaupt nicht erwähnt ist und zur Alkoholisierung lediglich ausgeführt wird, sie stelle "keinen strafmindernden Gesichtspunkt dar"
(UA S. 10), besorgt der Senat, daß diese beiden, den Unrechtsgehalt der Tat nicht unerheblich mindernden Umstände vom Landgericht bei der Straffindung außer acht gelassen worden sind.
Horstkotte Harms Schäfer Basdorf Nack