Rechtsprechung / BGH / 4. Strafsenat / 1995
BGH Beschluss vom 10.01.1995 – 4 StR 745/94
4. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
A0o
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS§
vom
10. Januar 1995 in der Strafsache
gegen
Detiet ı aus DEE. Jenoren am MER 1957 in Lo.
wegen sexuellen Mißbrauchs von Schutzbefohlenen u.a.
Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbundesanwalts und des Beschwerdeführers am 10. Januar 1995 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Dessau vom 21. September 1994 im Ausspruch über die Gesamtstrafe mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weiter gehende Revision wird verworfen.
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen sexuellen Mißbrauchs einer Schutzbefohlenen in sieben Fällen, davon tateinheitlich in zwei Fällen mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes" zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren verurteilt und ihn im übrigen freigesprochen.
Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung materiellen Rechts rügt, führt zur Aufhebung des Ausspruchs über die Gesamtstrafe; im übrigen ist sie unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.
Das Landgericht wertet im Rahmen seiner Erwägungen zur Gesamtstrafe zu Lasten des Angeklagten, daß er "Susans Vertrauen, die ihn bis zum ersten Vorfall als Ersatzvater angesehen und verehrt hat, in besonderem Maße mißbraucht" habe. Mit diesen Ausführungen hat das Landgericht unzulässigerweise Umstände, die schon zum gesetzlichen Tatbestand des § 174 Abs. 1 Nr. 1 StGB gehören, strafschärfend berücksichtigt. Die Vorschrift setzt voraus, daß das Kind dem Täter anvertraut war, was durch Mitübernahme der Erziehung und Obhut durch den Stiefvater geschehen kann. Der Mißbrauch der Stellung des Angeklagten als "Ersatzvater", dem das Kind Vertrauen entgegenbrachte, durfte sich daher gemäß S 46 Abs. 3 StGB bei der Strafzumessung nicht mehr zu Lasten des Angeklagten auswirken.
Darüber hinaus läßt die verhältnismäßig hohe Gesamtstrafe, bei deren Bildung die Einsatzstrafe mehr als verdop-
pelt worden ist, besorgen, daß die Strafkammer dem weitgehenden Geständnis des Angeklagten nicht in ausreichendem Ma-Be Rechnung getragen hat.
Meyer-Goßner Steindorf Maatz Tepperwien Kuffer