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BGH Beschluss vom 14.10.1994 – 3 StR 115/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 115/94

vom

14. Oktober 1994 in der Strafsache

gegen

wegen umweltgefährdender Abfallbeseitigung

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 14. Oktober 1994 gemäß § 305 a StPO beschlossen:

Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Bewährungsbeschluß des Landgerichts Duisburg vom 3. September 1993 wird als unbegründet verworfen.

Die vom Landgericht getroffenen Anordnungen sind nicht gesetzwidrig im Sinne von § 305 a Abs. 1 Satz 2 StPO. Auf Grund der Feststellungen im Urteil über die Ausbildung des Angeklagten, seine beruflichen Fähigkeiten und Erfahrungen sowie über Art und Umfang seiner beruflichen Tätigkeit als selbständiger Unternehmensberater kann auch ohne entsprechende Darlegungen in der angefochtenen Entschei - dung ausgeschlossen werden, daß er durch die erteilte Geldauflage in seinen wirtschaftlichen Verhältnissen unzumutbar belastet ist.

Durch die anderen Zwecken dienende "Einnahmenüberschußrechnung” für die Zeit vom 1. Jar nuar 1993 bis 31. Juli 1993 wird dies nicht widerlegt, zumal trotz des ausgewiesenen Verlustes immerhin ein monatliches Bruttoeinkommen von 10.000,-- DM mit einem im Verlauf der Hauptverhandlung eingereichten Verteidigerschriftsatz eingeräunt worden ist (Bd. VI Blatt 134/135 der Akten).

Einer vorausgehenden förmlichen Entschließung des Landgerichts nach S 306 Abs. 2 StPO (vgl. BGHSt 34, 392, 393) bedurfte es nach den Um-

ständen des:Falles nicht.

Der Angeklagte hat die Kosten der Beschwerde

zu tragen.

Ruß zschockelt Rissing"-van Saan Blauth Winkler