Rechtsprechung / BGH / 3. Strafsenat / 1995

BGH Beschluss vom 04.01.1995 – 3 StR 493/94

3. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

Zitiert von 2 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern

BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS 3 StR 493/94

vom 4. Januar 1995 in der Strafsache

gegen

Sabri aus HB. seboren am

A GENRES @: @W 1955 in sg (Türkei),

wegen Beihilfe zum unerlaubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln

Der 3. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 4. Januar 1995 beschlossen:

Der Antrag des Mehmet BB auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Frist zur Einlegung der Revision und seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Itzehoe vom 28. Januar 1994 werden auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

Der Beschwerdeführer macht mit der Revision geltend, daß sein Fahrzeug Mercedes Benz 300, amtliches niederländisches Kennzeichen: Y-74-YF eingezogen worden ist, ohne daß er als Einziehungsbeteiligter Gelegenheit hatte, am Hauptverfahren teilzunehmen. Ein Rechtsmittel ist jedoch nur statthaft, wenn das Gesetz es zur Verfügung stellt.

Die Befugnis eines Einziehungs- oder Verfallsbeteiligten, aus eigenem Recht ein Rechtsmittel gegen eine ihn beschwerende Rechtsfolgenanorädnung eines Urteils einzulegen, setzt voraus, daß er die Stellung als Nebenbeteiligter, die gemäß § 433 Abs. 1 Satz 1 StPO die Anfechtungsberechtigung mit umfaßt, bereits vor dem die Nebenfolge anordnenden Urteil durch eine förmliche Beteiligungsanordnung nach S 431 Abs. 1 Satz 1 StPO erlangt hat (Gössel in Löwe/Rosenberg 24. Aufl. StPO S 437 Rdn. 1; Boujong KK 3. Aufl. StPO S 437 Rdn. 1; KMR-Paulus

§ 437 Rdn. 2; Kleinknecht/Meyer-Goßner 41. Aufl. StPO S 431 Rdn. 21 und 23). An einer solchen Beteiligungsanordnung fehlt es aber vorliegend, so daß die Revision mangels Anfechtungsberechtigung nicht statthaft ist, und eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Revisionseinlegungsfrist, unbeschadet der sonstigen Zulässigkeitsvoraussetzungen gemäß S 45 StPO, schon deshalb nicht in Betracht kommt.

Ruß Kutzer Rissing-van Saan Blauth winkler