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BGH Urteil vom 13.12.1994 – 1 StR 596/94

1. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL

vom

13. Dezember 1994

in der Strafsache

gegen

wegen Totschlags

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 13. Dezember 1994, an der teilgenommen haben:

Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Gribbohn,

die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ulsamer, Dr. Maul, Dr. Granderath, Dr. Brüning als beisitzende Richter,

Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof P in der Verhandlung,

Staatsanwältin K bei der Verkündung

als Vertreter der Bundesanwaltschaft,

Rechtsanwalt Dr. S aus B als Verteidiger des Angeklagten H R ,

Justizsekretär G: als Urkundsbeanmter der Geschäftsstelle,

für Recht erkannt:

Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das Urteil des Landgerichts Traunstein vom 17. Juni 1994 im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben,

Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

Von Rechts wegen Gründe:

Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Totschlags zu Jugendstrafen bei Strafaussetzung zur Bewährung verurteilt; es wurden gegen den Angeklagten H R zwei Jahre, gegen die Angeklagte J N ein Jahr und neun Monate verhängt. Mit ihrer in der Verhandlung nur noch auf die Sachbeschwerde gestützten Revision erstrebt die Staatsanwaltschaft eine höhere Strafe. Das wirksam auf den Strafausspruch beschränkte Rechtsmittel, das vom Generalbundesanwalt vertreten wird, hat Erfolg.

1. Die Jugendkammer hat festgestellt: Zur Tatzeit waren die Angeklagten zwischen 16 und 17 Jahre alte Schüler. Aufgrund ihrer Liebesbeziehung war die Angeklagte schwanger geworden; die Schwangerschaft vermochten die Angeklagten vor ihren Angehörigen zu verbergen. Am 14. Februar 1994 kurz nach 2.15 Uhr gebar die Angeklagte un-

bemerkt und ohne fremde Hilfe die gesunde und lebensfähige gemeinsame Tochter. Im Verlauf des Vormittags erfuhren die beiden Schwestern der Angeklagten von der Existenz des Kindes. Auf Bitte der Angeklagten bat eine ihrer Schwestern den Angeklagten R telefonisch herbei. Er erschien gegen 9,45 Uhr. Beide Angeklagten erörterten, was mit dem Kind geschehen solle. Der Angeklagte sagte zur Angeklagten

N ‚sie wisse ja, daß sie das Kind nicht behalten könnten. Als diese mit dem Kind redete und es anschaute, sagte er, sie solle sich nicht noch mehr in das Kind verlieben. Er setzte sich aufs Bett und nahm sie in den Arm. Er erwog, ob sie das Kind umbringen sollten. Die Angeklagte sagte, sie könne das nicht. Er erklärte, er glaube, er könne das auch nicht. Dann begann das Kind zu schreien. Die Angeklagte gab es gegen 10.00 Uhr dem Angeklagten R ‚ weinte, wandte sich ab und hielt sich die Ohren zu. Der Angeklagte würgte mindestens 20 Sekunden lang mit beiden Händen das Kind kräftig am Hals. Außerdem drückte er auf den Brustkorb des Kindes. Aufgrund des Würgens trat nach mindestens 20 Sekunden und maximal fünf Minuten der Tod des Kindes ein.

Das Landgericht hat diese Tat - rechtskräftig - als ge meinschaftlichen Totschlag gewertet. Wegen der "Schwere der Schuld" hielt die Jugendkammer die Verhängung von Jugendstrafe gegen beide Angeklagte gemäß S 17 Abs. 2 JGG für erforderlich. Die Bemessung der Jugendstrafen beruht im wesentlichen darauf, daß im Falle der Anwendung von Erwachsenenstrafrecht ein minder schwerer Fall des Totschlags gemäß 5 213 StGB vorliegen würde, weil die Schuldfähigkeit der Angeklagten erheblich vermindert oder nicht ausschließbar er”

heblich vermindert (§ 21 StGB) gewesen sei, die Angeklagten bisher nicht vorbestraft seien und durch ihr Geständnis Schuldeinsicht und Reue gezeigt hätten.

Die mitgeteilten Strafzumessungserwägungen halten rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

2. Soweit das Landgericht hinsichtlich der Angeklagten N nicht auszuschließen vermochte, daß deren Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit erheblich vermindert war, hatte es offenbar eine "schwere andere seelische Abartigkeit" im Sinne des S 20 StGB im Blick. Zwar hebt die Jugendkammer darauf ab, infolge des von der Angeklagten behaupteten, zu ihren Gunsten unterstellten sexuellen Mißbrauchs durch den Vater liege eine "seelische Abartigkeit" der Angeklagten vor, die sich "auf die Sexualität und deren Folgen" beziehe. Sollte als "Folge" der Sexualität auch die Tötung des von ihr geborenen Kindes gemeint sein, so ist doch weder aufgrund der ausdrücklichen Erörterungen noch des Urteilszusammenhangs belegt, aufgrund welcher Ausprägungen einer Persönlichkeitsfehlentwicklung eine schwere seelische Abartigkeit im Sinne der SS 20, 21 StGB vorliegen könnte.

Zwar hatte die Jugendkammer den Eindruck, daß in der Tatsituation rationale Erwägungen zugunsten eines affektbestimmten Handelns zurücktraten; doch ergibt sich aus den Darlegungen nichts dafür, daß unter dem "affektbestimmten Handeln" eine heftige Affekterregung zu verstehen sei, die zu einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung geführt habe.

3. Hinsichtlich des Angeklagten R hat die Jugendkammer die Voraussetzungen erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit deshalb bejaht, weil bei ihm zur Tatzeit eine gravierende Überbelastung vorgelegen habe, die einer tiefgreifenden Bewußtseinsstörung entsprochen habe. Revision und Generalbundesanwalt beanstanden mit Recht, daß sich die Jugendkammer weder mit den für und gegen einen affektiven Ausnahmezustand sprechenden Kriterien (vgl. hierzu BGHR StGB § 21 Affekt 4; BGH NStZ 1990, 231 Nr. 1) näher auseinandergesetzt hat, noch damit, daß vor schweren Gewalttaten, zumal bei Tötung eigener Kinder, eine höhere Hemmschwelle liegt (vgl. Jähnke in LK 11. Aufl. S 20 Rdn. 72). Dies hätte jedoch geschehen müssen, weil nicht zu ersehen ist, inwiefern die Einengung der Bewußtseinslage des Angeklagten die Bedeutung eines derart hochgradigen Affektzustandes erlangt haben sollte, wie ‘er unter besonderen Umständen eine erheblich verminderte Schuldfähigkeit rechtfertigen kann.

4. Insgesamt bedarf es der erneuten Strafzumessung durch einen neuen Tatrichter. Dieser wird auch Gelegenheit haben, sich näher einerseits mit der Schwere der Schuld (S 17 Abs. 2 JGG) und andererseits mit dem Erziehungszweck der Jugendstrafe (vgl. etwa BGHR JGG § 17 Abs. 2 Schwere der Schuld 1) auseinanderzusetzen, insbesondere damit, welche

weitere Förderung und Festigung durch eine Nacherziehung an-

gesichts der von den Sachverständigen geschilderten Defizite der Angeklagten erforderlich ist.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Brüning