Rechtsprechung / BGH / 1. Strafsenat / 1994
BGH Beschluss vom 01.12.1994 – 1 StR 726/94
1. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
Zitiert von 1 Entscheidungen Zitiert 1 Entscheidungen 1 zitierte Normen Als PDF speichern
BUNDESGERICHTSHOF
BESCHLUSS 1 StR 726/94
vom
1. Dezember 1994
in der Strafsache
gegen
Werner Ru ED | caus A Seboren am @. EEE 1957 in SEE - 7 a,
wegen schwerer räuberischer Erpressung u. a.
Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, “zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 1. Dezember 1994 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen:
1. Auf die Revision des Angeklagten RuB wird das Urteil des Landgerichts Regensburg vom 1. Juli 1994, soweit es diesen Angeklagten betrifft, im Maßregelausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
3. Die weitergehende Revision des Angeklagten wird verworfen.
Gründe§
Der Maßregelausspruch nach § 64 StGB kann keinen Bestand haben.
Nach dem Beschluß des Bundesverfassungsgerichts vom 16. März 1994 - 2 BvL 3/90 u.a. (StV 1994, 594) - setzt die Anordnung der Maßregel nach 8§ 64 StGB von Verfassungs wegen die hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges voraus; es genügt entgegen der für teilnichtig erklärten Vorschrift des § 64 StGB insoweit nicht mehr, daß die Behandlung im Maßregelvollzug nur nicht von vornherein aussichtslos er-
scheint. Vielmehr ist zu fordern, daß eine hinreichend konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges besteht (vgl. auch BGH, Beschl. vom 26. Oktober 1994 - 3 StR 453/94). Dieser Beschluß des Bundesverfassungsgerichts ist ausweislich der Presseverlautbarung des Gerichts erst am 22. September 1994, also erst nach Verkündung des hier angefochtenen Urteils vom 1. Juli 1994 bekannt gemacht worden. Demgemäß hat das Landgericht die verfassungsgerichtliche Entscheidung noch nicht berücksichtigt, sondern sich entsprechend der damals geltenden Rechtslage mit der Darlegung begnügt, daß die Entziehungskur "durchaus nicht aussichtslos sei" (vgl. S 64 Abs. 2 StGB a.F.). Das Revisionsgericht hat indes zu beachten, daß das nicht mehr genügt. Aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe vermag der Senat nicht hinreichend sicher zu entnehmen, daß das Landgericht mit Hilfe des Sachverständigen die konkrete Aussicht eines Behandlungserfolges gleichwohl geprüft und bejaht hat.
Die Maßregelfrage bedarf daher der Prüfung und Entscheidung durch einen neuen Tatrichter, der hierbei den genannten Beschluß des Bundesverfassungsgerichts zu beachten haben wird. Die neue Verhandlung wird auch Gelegenheit geben, auf die vom Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 3. November 1994 geäußerten Bedenken gegen einen teilweisen Vorwegvollzug der Strafe einzugehen.
Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten nicht ergeben.
Gribbohm Ulsamer Maul
Foth Wahl