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BGH Beschluss vom 25.10.1994 – 1 StR 569/94

1. Strafsenat

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

1 StR 569/94

vom

25. Oktober 1994 in der Strafsache

gegen

Herbert Wilhelm K Ep aus Ümmm-:: ei, geboren am @. EB 1950 in Ce AiiiEEEEEEEE>.

wegen Vergewaltigung u.a.

Der 1. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung, zu 3. auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 25. Oktober 1994 gemäß S 349 Abs. 2 und 4 StPO einstimmig beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Waldshut-Tiengen vom 25. März 1994

a) im Schuldspruch zu Fall II 2. der Urteilsgründe dahin geändert, daß der Angeklagte des Beischlafs zwischen Verwandten in 47 Fällen schuldig ist und im übrigen freigesprochen wird; auch im Umfang dieses Freispruchs hat die Staatskasse die Verfahrenskosten und ausscheidbaren notwendigen Auslagen des Angeklagten zu tragen;

b) im Ausspruch über die in Fall II 2. der Urteilsgründe verhängte Einzelfreiheitsstrafe und über die Gesamtfreiheitsstrafe mit den Feststellungen aufgehoben.

2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die übrigen Kosten dieses Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.

3. Die weitergehende Revision wird verworfen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes und wegen - fortgesetzten - Beischlafs zwischen Verwandten unter Freisprechung im übrigen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Gegen seine Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der auf die Sachbeschwerde gestützten Revision. Das Rechtsmittel hat teilweise Erfolg.

l. Soweit die Revision auch dem Schuldspruch wegen Vergewaltigung in Tateinheit mit sexuellem Mißbrauch eines Kindes (Fall II 1. der Urteilsgründe) und der insoweit verhängten Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten gilt, ist das Rechtsmittel unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO.

2. Indes hält die Verurteilung wegen - fortgesetzten - Beischlafs zwischen Verwandten im Fall II 2. der Urteilsgründe rechtlicher Nachprüfung nicht stand.

Im Hinblick auf den Beschluß des Großen Senats für Strafsachen des Bundesgerichtshofs vom 3. Mai 1994 (NStZ 1994, 383 ff. = NIW 1994, 1663 ff.) hat der Senat durch Urteil vom heutigen Tage auf die Revision der Staatsanwaltschaft das angefochtene Urteil im Schuldspruch zum Tatkomplex II 2. der Urteilsgründe dahin abgeändert, daß der Angeklagte in 47 Fällen des Vergehens nach § 173 StGB schuldig

ist und vom Vorwurf der Begehung weiterer gleichartiger Tatbestandsverwirklichungen freigesprochen wird; zugleich hat der Senat die für diesen Tatkomplex verhängte Einzelfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten und infolgedessen auch die Gesamtfreiheitsstrafe aufgehoben.

Es ist nicht auszuschließen, daß die in dem genannten Urteil des Senats dargelegten Rechtsfehler sich auch zum Nachteil des Angeklagten - insbesondere beim Schuldumfang - ausgewirkt haben. Daher war dieselbe Entscheidung auch auf die Revision des Angeklagten zu treffen.

Gribbohm Ulsamer Maul

Granderath Beyer