Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994

BGH Beschluss vom 11.10.1994 – 5 StR 546/94

5. Strafsenat

StrafrechtBundVolltext

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BUNDESGERICHTSHOF

BESCHLUSS§

vom 11. Oktober 1994 in der Strafsache gegen

wegen Steuerhinterziehung

Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am Oktober 1994 beschlossen:

11.

1.

Dem Angeklagten wird gegen die Versäumung der

Revisionsbegründungsfrist wiedereinsetzung in

den vorigen Stand gewährt.

Auf die Revision des Angeklagten wird nach

5 349 Abs. 4 StPO

a)

b)

c)

a)

das Urteil des Landgerichts Frankfurt am Main vom 25. Oktober 1989 dahin ergänzt, daß der Angeklagte im übrigen freigesprochen

wird;

das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte wegen Einkommen- und Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1978 verurteilt worden ist;

das oben bezeichnete Urteil im Strafausspruch mit den Feststellungen aufgehoben.

Die durch den Teilfreispruch und die Verfahrenseinstellung entstandenen Verfahrenskosten und notwendigen Auslagen des Angeklagten fallen der Staatskasse zur Last.

3. Die weitergehende Revision wird nach § 349

Abs.

2 StPO als unbegründet verworfen.

4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an das Landgericht Kassel zurückverwiesen.

Gründe§

Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fortgesetzt begangener Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer in den Jahren 1978 bis 1983 zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und drei Monaten verurteilt. Seine Revision, mit der er die Verletzung formellen und sachlichen Rechts rügt, hat in dem aus der Beschlußformel ersichtlichen Umfang Erfolg. Im übrigen ist die Revision des Beschwerdeführers aus den Gründen der Antragsschrift des Generalbundesanwalts vom 14. September 1994 unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO,

1. Es kann dahinstehen, ob die erste, an Rechtsanwalt

S bewirkte Zustellung vom 16. Januar 1990 auf einer ordnungsgemäßen Anordnung des Vorsitzenden der Strafkammer beruhte. War dies der Fall und hat der Beschwerdeführer demzufolge die Revisionsbegründungsfrist versäumt, so ist ihm nach den Grundsätzen von BGHSt 25, 89, 92 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren. Der Senat folgt insoweit dem Antrag des General-

bundesanwalts.

2. Die vom Landgericht auf der Grundlage der bisherigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs vorgenommene rechtliche würdigung der Steuerhinterziehung als eine fortgesetzte Handlung entspricht nicht dem Beschluß des

Großen Senats für Strafsachen vom 3. Mai 1994

(BGHSt 40, 138) und der für die Steuerhinterziehung getroffenen Folgeentscheidung des Senats vom 20. Ju-

ni 1994 (wistra 1994, 266), wonach an der Rechtsfigur der fortgesetzten Handlung für den Tatbestand der Steuerhinterziehung nicht festgehalten wird.

Die Annahme einer durch Unterlassen begangenen fortgesetzten Steuerhinterziehung beschwert den Angeklagten

in zwei Punkten:

a) Das Landgericht hat sich nicht davon überzeugen können, daß der Angeklagte im Jahr 1977 schon der inländischen Steuerpflicht unterlag. Dies führt insoweit zur Nachholung eines Teilfreispruchs durch den Senat (vgl. BGH NStZ 1994, 502).

b) Darüber hinaus ist das Verfahren wegen Einkommenund Gewerbesteuerhinterziehung für das Jahr 1978 einzu-

stellen.

Der Tatrichter hat keinerlei Feststellungen dazu getroffen, wann die Veranlagungsarbeiten für das

Jahr 1978 in dem für den Wohnsitz des Angeklagten zuständigen Finanzamtsbezirk abgeschlossen waren; somit ist dem Urteil nicht zu entnehmen, wann die Hinterziehung von Einkommen- und Gewerbesteuer für 1978 beendet war (S 78 a StGB). Da die erste verjährungsunterbrechende Handlung erst am 15. Februar 1985 erfolgte, ist nicht auszuschließen, daß zu diesem Zeitpunkt die für 1978 bewirkte Steuerhinterziehung bereits verjährt war. Der Senat schließt aus, daß insoweit nach Ablauf von

fast 15 Jahren mit vertretbarem Aufwand noch sichere Feststellungen zu treffen sind. Dies führt zur Einstellung des Verfahrens, soweit der Angeklagte wegen Steuerhinterziehung für 1978 verurteilt worden ist.

3. Im übrigen wird der Angeklagte durch die Annahme einer fortgesetzten Handlung nicht beschwert. Allerdings führt der verminderte Schuldumfang zur Aufhebung des Strafausspruchs.

Der nunmehr berufene Tatrichter wird bei der Bemessung der neuen Strafe die erheblichen außergewöhnlichen Verfahrensverzögerungen von viereinhalb Jahren nach Erlaß des angefochtenen Urteils zu bedenken haben, deren Ursachen alleine im Verantwortungsbereich der Justiz zu finden sind. Der Senat hat erwogen, das Verfahren nach den in BGHSt 35, 137 entwickelten Grundsätzen zu beenden. Da der Schuldspruch indessen - anders als in der vom 3. Senat in BGHSt 35, 137 zu entscheidenden Sache - mit den aufgezeigten Einschränkungen bestehen bleiben kann, ist ein Abbruch des Verfahrens und eine Einstellung aus rechtsstaatlichen Gründen noch nicht angezeigt. Zwar führt die Aufhebung des Strafausspruchs zu einer erneuten Hauptverhandlung, die eine weitere zeitliche Verzögerung und eine erneute Belastung des Beschwerdeführers darstellt. Da der verbleibende Verhandlungsbedarf aber überschaubar ist, erschien dies auch unter Bedacht auf das verfassungsrechtliche Gebot einer angemessenen Verfahrensdauer noch vertretbar. Allerdings muß die von der Justiz vertretene Verfahrensverzögerung von viereinhalb Jahren, die eine schwerwiegende Verletzung des Beschleunigungsgebots bei der Zuleitung der Akten nach S 347 Abs. 2 StPO darstellt, zu ei-

ner deutlichen und angemessenen Berücksichtigung bei

der Strafzumessung führen (vgl. BGHR MRK Art. 6 Abs. 1 Satz 1 Verfahrensverzögerung 5). Der neue Tatrichter wird dabei auch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zur Frage der überlangen Verfahrensdauer (vgl. nur BVerfG wistra 1993, 219 sowie BVerfG

- 2 BvR 1072/94 - Beschluß vom 14. Juli 1994 jeweils m.w.N.; vgl. dazu auch Senatsurteil vom 6. Septem-

ber 1994 - 5 StR 228/94) zu beachten haben.

Dem kann nicht entgegengehalten werden, der Angeklagte habe sich dem Verfahren durch Flucht entzogen, so daß er durch Verfahrensverzögerungen nicht beschwert sei. Der Verteidiger des Beschwerdeführers hat dargelegt, daß er sich seit Anfang Dezember 1990 - im Einverständnis mit dem Angeklagten - mit zahlreichen Anfragen und Schreiben an die verschiedenen beteiligten Justizorgane in Frankfurt am Main bemüht hat, eine Förderung des Verfahrens zu erwirken und bei der Rekonstruktion der verlorenen Akten behilflich zu sein. Nach zwei Jahren führten diese Bemühungen zur Aufhebung des Haftbefehls, weil die rekonstruierten Akten ebenso wie die Originalakten mittlerweile nicht mehr auffindbar waren. Es bedurfte zahlreicher weiterer Schreiben, bis die Akten schließlich - eher zufällig - Anfang Februar 1994 in der Geschäftsstelle der Staatsanwaltschaft vom Abteilungsleiter aufgefunden wurden. Trotz der Anordnung vordringlicher Bearbeitung geriet die Akte erneut ein halbes Jahr außer Kontrolle, bis sie am 30. August 1994 schließlich dem Generalbundesanwalt zugeleitet wurde. Bei dieser Sachlage vermag der Senat nicht zu erkennen, daß die Flucht des Angeklagten kurz vor Verkündung des

Urteils eine abweichende Beurteilung bei der Frage gebieten sollte, inwieweit der staatliche Strafanspruch sich durch vermeidbare Verzögerungen der Justizverwal-

tung reduzieren kann.

Der Senat hat das Verfahren nach S 354 Abs. 2 StPO zur erneuten Verhandlung und Entscheidung nunmehr an eine Wirtschaftsstrafkammer des Landgerichts Kassel zurück-

verwiesen.

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