Rechtsprechung / BGH / 5. Strafsenat / 1994
BGH Urteil vom 06.09.1994 – 5 StR 228/94
5. Strafsenat
StrafrechtBundVolltext
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BUNDESGERICHTSHOF
IM NAMEN DES VOLKES
5 StR 228/94 URTEIL
vom 6. September 1994 in der Strafsache
gegen
Gerd Heinrich AED aus NER, geboren am EB 1937 in voii,
wegen Betruges
Der 5. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 6. September 1994, an der teilgenommen haben:
Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Laufhütte,
die Richter am Bundesgerichtshof Horstkotte
Harms
Basdorf
Nack
als beisitzende Richter, Oberstaatsanwalt beim Bundesgerichtshof EEE»
als Vertreter der Bundesanwaltschaft,
Rechtsanwalt «ED
als Verteidiger,
Justizangestellte «>
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle,
für Recht erkannt:
1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bremen vom 9. September 1993 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben.
2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten der Revision, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen.
- Von Rechts wegen -
Gründe§
Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Betruges in 32 Fällen unter Einbeziehung einer Vorverurteilung von zwei Jahren Freiheitsstrafe zu der Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten und wegen Betruges in zwölf Fällen zu einer weiteren Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und neun Monaten verurteilt. Der Angeklagte wendet sich mit einer Verfahrensrüge und der Sachrüge gegen den Strafausspruch. Das Rechtsmittel hat Erfolg.
1. Das angefochtene Urteil läßt nicht erkennen, ob und in wieweit sich der Umstand bei der Strafzumessung ausgewirkt hat, daß das Strafverfahren, das Betrugstaten aus den Jahren (Ende) 1985 bis (Mitte) 1987 betrifft, erst Mitte 1993 zum Eröffnungsbeschluß gelangt ist. Darauf weist die Verteidigung zutreffend hin. Das Land-
gericht hat zwar bei der Szrafzumessung mildernd be-
rücksichtigt, daß die "hier abzuurteilenden Betrügereien schon mindestens sechs Jahre zurückliegen"; dies belaste den Angeklagten auch deshalb "im Übermaß", weil ihn wegen seiner "Voralterung" nach längerer Strafvollstreckung eine erneute nicht unerhebliche Strafverbüßung besonders hart treffe. Die Frage, ob die späte Aburteilung auf Verfahrensverzögerungen zurückzuführen ist, die der Angeklagte nicht zu vertreten hat, hat das Landgericht dagegen nicht erörtert.
Darin liegt ein Versäumnis, weil eine solche Verzögerung nahe liegt - die Anklage ist erst im Jahre 1990 erhoben und die Hauptverhandlung erst im Jahre 1993 durchgeführt worden -, die sich, wenn sie feststeht, auf die Strafzumessung mildernd auswirken muß (BVerfG
- Kammer - NJW 1993, 3254; EGMR EuGRZ 1983, 371; BGH NStZ 1988, 552; 1993, 235; StV 1992, 452; BGHR StGB
$S 46 II Verfahrensverzögerung 7; BGH, Beschlüsse vom 16. Februar 1994 - 5 StR 578/93 - und vom 21. Juli 1994 - 1 StR 396/94 -). Es genügt nicht, daß dem Zeitablauf zwischen Tat und Aburteilung Rechnung getragen und die-
sem strafmildernde Wirkung beigemessen wird.
2. Regelmäßig ist es in Fällen dieser Art erforderlich, die Verzögerung festzustellen und die Verzögerung bei der Strafzumessung zu berücksichtigen, wobei das Ausmaß dieser Berücksichtigung näher zu bestimmen ist (BVerfG -Kammer- NJW 1993, 3254 sowie Beschluß vom 14. Ju-
li 1994 - 2 BvR 1072/94). Der Senat kann bei Strafen, die für Betrugstaten von nicht außergewöhnlicher Schwere zu einer Verbüßungszeit von insgesamt sieben Jahren und drei Monaten führen, - anders als in der Sache
5 StR 748/93, die dem Beschluß der zweiten Kammer des
2. Senats des Bundesverfassungsgericht vom 14. Ju-
li 1994 (2 BvR 1072/94) zugrunde liegt - nicht ausschließen, daß geringere Strafen verhängt worden wären, wenn eine rechtsstaatswidrige Verfahrensverzögerung
festgestellt und ihr Ausmaß berücksichtigt worden wäre.
Laufhütte Horstkotte Harms Basdorf Nack